# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Oktober 1994 über ein Verbot der Verwendung von elektrischen Hundedressurhilfen

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Oktober 1994 über ein Verbot der Verwendung von elektrischen Hundedressurhilfen

Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. Nr. 74/1984, i. d. F. LGBl. Nr. 45/1993, wird verordnet:

§ 1

Das Verwenden von Hundedressurhilfen, mit denen Hunden elektrische Stöße erteilt werden können, ist verboten.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer