# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 1994, mit der die Steiermärkische Landarbeiterkammer-Wahlordnung 1994 – LAKWO 1994 – geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 1994, mit der die Steiermärkische Landarbeiterkammer-Wahlordnung 1994 – LAKWO 1994 – geändert wird

Auf Grund des § 20 des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991, LGBl. Nr. 56, in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994 – LAKG 1991, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Wahl der Kammerräte der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (Steiermärkische Landarbeiterkammer-Wahlordnung 1994 – LAKWO 1994) wird wie folgt geändert:

§ 2 lautet:

„§ 2

Ausschreibung und Durchführung der Wahl und einer Befragung der Kammerzugehörigen

(1) Die Wahl bzw. Befragung ist vom Vorstand der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auszuschreiben. Vor Ablauf der ordentlichen Wahlperiode ist die Wahl so rechtzeitig durchzuführen, daß die neue Vollversammlung frühestens 12 Wochen vor und spätestens 12 Wochen nach Ablauf der bisherigen Wahlperiode zusammentreten kann, in den anderen Fällen des § 11 LAKG 1991 so, daß zwischen Auflösung und Neuwahl kein längerer Zeitraum als vier Monate liegt. Der Tag der Wahlausschreibung hat zwischen der 14. und 18. Woche vor dem Wahltag zu liegen.

(2) Die Ausschreibung der Wahl bzw. der Befragung hat den Wahltag bzw. den Befragungstag zu enthalten und ist in der ,Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark‘ und an den Amtstafeln der Gemeindeämter zu verlautbaren. Als Tag der Wahlausschreibung bzw. Ausschreibung der Befragung gilt der Tag der Verlautbarung in der ,Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark‘. Die Verlautbarung über die Ausschreibung der Wahl an der Amtstafel hat weiters zu enthalten:

–die Frist und den Ort zur Einbringung von Wahlvorschlägen;

–die Angaben über die aktive und passive Wahlberechtigung.

(3) Soll am Wahltag gleichzeitig mit der Wahl eine Befragung durchgeführt werden, so kann abweichend von Abs. 1 die Befragung auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschrieben werden.

(4) Die Durchführung der Wahl bzw. der Befragung obliegt den Wahlbehörden nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer