# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. November 1994 über das Ausscheiden der Gemeinde Werndorf aus dem Standesamtsverband Wundschuh

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. November 1994 über das Ausscheiden der Gemeinde Werndorf aus dem Standesamtsverband Wundschuh

Gemäß § 63 des Bundesgesetzes vom 19. Jänner 1983, BGBl. Nr. 60, über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz – PStG), in der geltenden Fassung, wird verordnet:

§ 1

Aus dem Standesamtsverband Wundschuh, bestehend aus den Gemeinden Werndorf, Wundschuh und Zwaring-Pöls, scheidet die Gemeinde Werndorf aus. Die Gemeinde Werndorf hat ab 1. Jänner 1995 die Personenstandsangelegenheiten nach den Bestimmungen des PStG, BGBl. Nr. 60/1983, in der geltenden Fassung, als Personenstandsbehörde erster Instanz zu besorgen.

§ 2

Die vom Standesamtsverband Wundschuh bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geführten Personenstandsbücher verbleiben zur Fortführung beim genannten Verband.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Krainer