# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 1994, mit der die Höhe des Gemeindebeitrages zur Beschaffung männlicher Zuchtpferde festgelegt wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 1994, mit der die Höhe des Gemeindebeitrages zur Beschaffung männlicher Zuchtpferde festgelegt wird

Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 135/1993, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Gemeindebeitrag zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchtpferde beträgt 140 Schilling.

(2) Der Beitrag ist jährlich für jede in der Gemeinde vorhandene und im Zuchtbuch eingetragene Stute der Rassen Haflinger, Noriker und Warmblut fällig. Er ist von der Gemeinde innerhalb von vier Wochen ab Beitragsvorschreibung an die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu entrichten.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer