# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 1994, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Chirurgie, der Universitätsklinik für Anästhesiologie und am Institut für Anästhesiologie des Landeskrankenhauses – Universitätskliniken Graz tätig sind, geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 1994, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Chirurgie, der Universitätsklinik für Anästhesiologie und am Institut für Anästhesiologie des Landeskrankenhauses – Universitätskliniken Graz tätig sind, geändert wird

Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/1992, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Jänner 1993, LGBl. Nr. 8/1993, über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Chirurgie, der Universitätsklinik für Anästhesiologie und am Institut für Anästhesiologie des Landeskrankenhauses – Universitätskliniken Graz tätig sind, wird wie folgt geändert:

§ 1 Z. 1 lautet:

Zusätzlich zu den Gruppenpunkten bestehen folgende Ansprüche:

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer