# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 1994 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Altenmarkt

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 1994 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Altenmarkt

Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:

Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Gemeinde Altenmarkt werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.

(Anmerkung: Karte siehe LGBl. 1994, Seite 197)

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer