# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 1994, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 1994, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird

Gemäß § 38 Abs. 3, in Verbindung mit den §§ 28 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 1 und 37 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/1992, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993, LGBl. Nr. 79/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/1994, über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten wird wie folgt geändert:

Artikel I

Im § 9 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten:

„Die auf die Arztgebühren entfallenden Anteile werden im Anhang B angeführt, wobei der Geldwert der einzelnen Punkte für die röntgendiagnostischen Leistungen (I. Teil) S 3,80 und für die strahentherapeutischen Leistungen (II. Teil) S 1,12 beträgt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer