# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 1994, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten, für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming, das öffentliche Krankenhaus der Stadt Weiz und das öffentliche Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz festgesetzt werden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 1994, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten, für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming, das öffentliche Krankenhaus der Stadt Weiz und das öffentliche Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz festgesetzt werden

Gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 35 und 38 Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/1992, wird verordnet:

§ 1

Die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:

§ 3

Die für das Jahr 1995 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse belaufen sich pro Pflegetag für die Zentralkrankenanstalt Landeskrankenhaus – Universitätskliniken Graz auf S 4.369,92, für die Schwerpunktkrankenanstalt Landeskrankenhaus Leoben und das Landeskrankenhaus Bruck an der Mur auf S 3.528,80, alle übrigen öffentlichen Standardkrankenanstalten und die Schlaganfallabteilung des Landesnervenkrankenhauses Graz auf S 3.034,56 (Durchschnittsbetrag), das Landesnervenkrankenhaus Graz mit Ausnahme der Schlaganfallabteilung auf S 2.068,30, das Landespflegeheim für Geisteskranke Schwanberg auf S 938,52 sowie für das öffentliche Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz auf S 1.347,01.

§ 4

Die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse gelten als Nettobeträge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 1993, LGBl. Nr. 132/ 1993, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten sowie für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming, das öffentliche Krankenhaus der Stadtgemeinde Weiz und das öffentliche Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz festgesetzt werden, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer