# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Dezember 1994 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Chirurgischen Abteilung des Landeskrankenhauses Leoben tätig sind

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Dezember 1994 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Chirurgischen Abteilung des Landeskrankenhauses Leoben tätig sind

Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/1992, wird verordnet:

§ 1

Der nach § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 106/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 6/1993, auf ärztliche Mitarbeiter der Chirurgischen Abteilung am Landeskrankenhaus Leoben entfallende Anteil an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren ist nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:

Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender Einteilung zuzuordnen ist:

Gruppe I (Turnusärzte)

Ärzte in Ausbildung zum praktischen Arzt1Punkt

Gruppe II (Assistenzärzte ohne Fach)

Gruppe III (Oberärzte)

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer