# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 12. Dezember 1994 über die Bekämpfung der Brucellose (Abortus-Bang) der Rinder in den politischen Bezirken Deutschlandsberg, Leibnitz und in der Landeshauptstadt Graz, in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Graz des politischen Bezirkes Graz-Umgebung sowie in den Gemeinden der Gerichtsbezirke Birkfeld und Weiz des politischen Bezirkes Weiz

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 12. Dezember 1994 über die Bekämpfung der Brucellose (Abortus-Bang) der Rinder in den politischen Bezirken Deutschlandsberg, Leibnitz und in der Landeshauptstadt Graz, in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Graz des politischen Bezirkes Graz-Umgebung sowie in den Gemeinden der Gerichtsbezirke Birkfeld und Weiz des politischen Bezirkes Weiz

Auf Grund der §§ 2, 7 Abs. 2 und 20 des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 115/1960, 214/1981 und 236/1985, wird verordnet:

§ 1

(1) In den politischen Bezirken Deutschlandsberg, Leibnitz und in der Landeshauptstadt Graz, in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Graz des politischen Bezirkes Graz-Umgebung sowie in den Gemeinden der Gerichtsbezirke Birkfeld und Weiz des politischen Bezirkes Weiz sind alle bangfreien Rinderbestände im Jahre 1995 einer Untersuchung auf Abortus-Bang zu unterziehen (periodische Untersuchung).

(2) Beginn und Ende der Untersuchung werden im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde verlautbart.

(3) Die mit der Untersuchung beauftragten Tierärzte werden von Amts wegen bestimmt.

§ 2

Die Kosten der Untersuchung hat gemäß § 20 des Bangseuchen-Gesetzes der Tierhalter zu tragen.

§ 3

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 22 des Bangseuchen-Gesetzes bestraft.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Pöltl