# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 12. Dezember 1994 über die Bekämpfung der IBR/IPV der Rinder in den politischen Bezirken Deutschlandsberg, Leibnitz und in der Landeshauptstadt Graz, in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Graz des politischen Bezirkes Graz-Umgebung sowie in den Gemeinden der Gerichtsbezirke Birkfeld und Weiz des politischen Bezirkes Weiz

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 12. Dezember 1994 über die Bekämpfung der IBR/IPV der Rinder in den politischen Bezirken Deutschlandsberg, Leibnitz und in der Landeshauptstadt Graz, in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Graz des politischen Bezirkes Graz-Umgebung sowie in den Gemeinden der Gerichtsbezirke Birkfeld und Weiz des politischen Bezirkes Weiz

Auf Grund der §§ 2, 3, 15 und 26 des IBR/IPV-Gesetzes, BGBl. Nr. 636/1989, wird verordnet:

§ 1

(1) In den politischen Bezirken Deutschlandsberg, Leibnitz und in der Landeshauptstadt Graz, in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Graz des politischen Bezirkes Graz-Umgebung sowie in den Gemeinden der Gerichtsbezirke Birkfeld und Weiz des politischen Bezirkes Weiz sind alle Rinderbestände im Jahre 1995 einer Untersuchung auf IBR/IPV zu unterziehen (periodische Untersuchung).

(2) Beginn und Ende der Untersuchung werden im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde verlautbart.

(3) Die mit der Untersuchung beauftragten Tierärzte werden von Amts wegen bestimmt.

§ 2

Die Kosten der Untersuchung hat gemäß § 26 des IBR/IPV-Gesetzes der Tierhalter zu tragen.

§ 3

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 28 des IBR/IPV-Gesetzes bestraft.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Pöltl