# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. November 1994, mit der die Feuerungsanlagen-Genehmigungs-Verordnung geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. November 1994, mit der die Feuerungsanlagen-Genehmigungs-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 37 Abs. 2 der Steiermarkischen Bauordnung, LGBl. Nr. 149/1968, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 54/1992, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Typen- bzw. Einzelgenehmigung von Feuerungsanlagen (Feuerungsanlagen-Genehmigungs-Verordnung), LGBl. Nr. 33/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 129/1993, wird geändert wie folgt:

Eine Serie ist eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten

Produkten. Eine Baureihe ist eine Menge von Serienprodukten technisch gleicher Bauart, aber mit unterschiedlicher Wärmeleistung oder unterschiedlicher Ausführung (z. B. Verkleidungen), sofern diese die Eigenschaften der Produkte im Hinblick auf Funktion und Emission nicht beeinflussen.

Öfen und Herde, die am Einsatzort durch das handwerkliche Zusammenfügen

nach Planungsunterlagen errichtet werden, wobei sie mit der Bausubstanz derart verbunden sind, daß ihre Bewegung mit zumindest teilweiser Zerstörung des Ofens oder Herdes verbunden ist."

Feuerungsanlagen

für feste BrennstoffeEmissionsgrenzwerte

CO

(mg/MJ)NOx

(mg/MJ)HC

(mgC/MJ)Staub

(mg/MJ)Rußzahl

Händisch

beschicktbiogene Brennstoffe2700150*130100

–

fossile Brennstoffe4000100600100

–

biogene Brennstoffe

ab. 1. 1. 19951100150* 80 60

–

fossile Brennstoffe

ab 1. 1. 19951100100 80 60

–

Automatisch

beschicktbiogene Brennstoffe 500150* 40100

–

fossile Brennstoffe 700100 40100

–

biogene Brennstoffe

ab. 1. 1. 1995 500**150* 40

60*–

fossile Brennstoffe

ab 1. 1. 1995500100 40 40

–

*der Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen; bei Feuerungsanlagen mit mehr als 350 kW Brennstoffwärmeleistung dürfen diese Grenzwerte um ein Drittel überschritten werden;

**bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer