# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1994, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1994, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird

Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, wird verordnet:

§ 1

Die Richtsätze für den Lebensbedarf betragen für

den AlleinunterstütztenS 5.555,–

den HauptunterstütztenS 5.080,–

den Mitunterstützten

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 1993, LGBl. Nr. 124/1993, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann

Krainer