# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Jänner 1995 über die Aufhebung einer Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Jänner 1995 über die Aufhebung einer Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz Gemäß Artikel 139 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 VfGG 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1994, V 123/94-10, V 167/94-7, V 168/94-7, V 298/94-3, zu Recht erkannt:

Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 31. August 1992, ZA 10/1-I-1120/5-1991, kundgemacht durch das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung" gemäß § 52 Z. 10a StVO 1960 und eine Zusatztafel „ausgenommen Vorrangstraßen" in Verbindung mit den Ortstafeln gemäß § 53 Z. 17a StVO 1960 sowie durch Verlautbarung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz, Nr. 16, vom 17. September 1992, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 in Kraft. Die aufgehobene Verordnung ist auf alle zum Zeitpunkt der Aufhebung beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer