# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 1995 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Chirurgischen und Medizinischen Abteilung des Landeskrankenhauses Fürstenfeld tätig sind

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 1995 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Chirurgischen und Medizinischen Abteilung des Landeskrankenhauses Fürstenfeld tätig sind

Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/1992, wird verordnet:

§ 1

Die nach § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1991, LGBl. Nr. 106/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 41/1994, auf ärztliche Mitarbeiter der Chirurgischen und Medizinischen Abteilung des Landeskrankenhauses Fürstenfeld entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:

Gruppe I (Turnusärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin) Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin sowie Ärzte für Allgemeinmedizin ohne besondere Funktionen 1Punkt Gruppe II (Assistenzärzte ohne Fach)

Punkte

Gruppe III (Oberärzte)

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer