# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Februar 1995 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Aug-Radisch (politischer Bezirk Feldbach)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Februar 1995 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Aug-Radisch (politischer Bezirk Feldbach)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 155, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986 und 21/1994, wird verordnet:

§ 1

Der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen Gemeinde Aug-Radisch wird mit Wirkung vom 1. März 1995 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:

„In grünem Schild ein auf dem vorderen Schildrand stehender silberner Auerstier, hinten begleitet von einem verminderten silbernen Pfahl; Schild und Pfahl mit Blättchen des Wiesenknopfes in verwechselten Farben bestreut."

§ 2

Die der Gemeinde Aug-Radisch ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer