# Gesetz vom 15. Dezember 1994, mit dem das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz (STAWG), LGBl. Nr. 5/1991, geändert wird

Gesetz vom 15. Dezember 1994, mit dem das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz (STAWG), LGBl. Nr. 5/1991, geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz (STAWG), LGBl. Nr. 5/1991, wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gemeinden der politischen Bezirke Bruck an der Mur, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Judenburg, Knittelfeld, Leibnitz, Leoben, Murau, Mürzzuschlag, Radkersburg, Voitsberg, Graz-Umgebung und Weiz sowie die Gemeinden der Gerichtsbezirke Schladming und Gröbming und die Gemeinden der Gerichtsbezirke Bad Aussee, Liezen, Irdning und Rottenmann bilden je einen Gemeindeverband, der den Namen ,Abfallwirtschaftsverband‘ zu führen hat. Das Gebiet des jeweiligen Abfallwirtschaftsverbandes entspricht einer Abfallregion im Sinne des § 3 Abs. 4. Jeder Verband hat einen Sitz in der jeweiligen Bezirkshauptstadt, der Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung in der Landeshauptstadt Graz, der Abfallwirtschaftsverband der Gerichtsbezirke Schladming und Gröbming in Schladming und der Abfallwirtschaftsverband der Gerichtsbezirke Bad Aussee, Liezen, Irdning und Rottenmann in Liezen. Über Beschluß der Verbandsversammlung kann aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Sitz des Verbandes auch an einen anderen Ort der Region verlegt werden."

2. § 17 Abs. 1a lautet:

„(1a) Alle Aufgaben, Pflichten und Rechte der Abfallwirtschaftsverbände sind für den Bereich der Landeshauptstadt Graz von dieser wahrzunehmen. Die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen für die Abfallwirtschaftsverbände gelten daher, ausgenommen die §§ 17 Abs. 4 und 5, 17a, 17b und 17c Abs. 1, sinngemäß auch für die Landeshauptstadt Graz."

3. § 17c Abs. 2 lautet:

„(2) Aufsichtsbehörde über die Abfallwirtschaftsverbände sowie über die Landeshauptstadt Graz ist die Landesregierung."

Artikel II

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

KrainerPöltl

LandeshauptmannLandesrat