# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. März 1995, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. März 1995, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 nähere Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr. 26/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 48/1994, wird wie folgt geändert:

„(1) Zur Minimierung der Kosten sind möglichst günstige Finanzierungsmittel einzusetzen. Ist zur Finanzierung eines Bauvorhabens die Aufnahme eines Darlehens (Abstattungskredites) erforderlich, so darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn es sich entweder um ein Bausparkassendarlehen oder um ein Darlehen (einen Abstattungskredit) handelt, das (der) den nachfolgenden Bestimmungen entspricht."

3. § 6 Abs. 5 erster Satz lautet:

„(5) Die Kosten der Darlehen (Abstattungskredite) dürfen ab Zuzählung des ersten Teilbetrages bis zur gänzlichen Tilgung die gemäß Abs. 2 bis 4 jeweils zulässige Höhe nicht überschreiten."

„(8) Wenn der Förderungswerber drei oder mehr Kinder (Abs. 3 lit. a) hat, wird ein Förderungsdarlehen gewährt. Die Höhe des Förderungsdarlehens wird gemäß Abs. 2 bis 7 ermittelt. Die jährliche Verzinsung beträgt 4 % dekursiv.

Die halbjährlichen Annuitäten betragen im

– 1. bis 5. Jahr 2 %,

– 6. bis 10. Jahr 2,5 %,

–11. bis 15. Jahr 3 %,

–16. bis 20. Jahr 3,5 %,

–21. bis 25. Jahr 4 %,

–26. bis 29. Jahr 4,5 % des Darlehensbetrages.

Die Verzinsung und Tilgung beginnen mit dem 1. April oder 1. Oktober, welcher der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt, spätestens jedoch drei Jahre nach der Erteilung der Förderungszusicherung."

„(1) Erweiterungen bestehender Eigenheime und Wohnungen können unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen gefördert werden, wenn die zusätzliche Nutzfläche mindestens 15 m2 beträgt. Die Förderung wird gemäß § 8 Abs. 1 bzw. 8 gewährt. Die Höhe der Förderung ist davon abhängig, ob die Eigenheime oder die Wohnungen, die erweitert werden sollen, als ,gefördert‘ oder ,nicht gefördert‘ anzusehen sind. In diesem Sinne gilt ein Eigenheim oder eine Wohnung als ,gefördert‘, wenn die Errichtung in der Vergangenheit gefördert worden ist und das Förderungsdarlehen noch nicht zur Gänze zurückbezahlt wurde oder Zuschüsse noch geleistet werden."

„(5) Bei der Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes sind vom Familieneinkommen Lehrlingsentschädigungen sowie sonstige Lehrlingsbeihilfen, die von oder für Personen bezogen werden, die im elterlichen Haushalt leben, nur zu 50 % zu veranschlagen."

13. § 12 lautet:

„§ 12

Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen

(1) Für den Ersterwerb von Eigentumswohnungen, die mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung errichtet werden (§ 22 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993), werden Förderungsdarlehen gewährt.

(2) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens beträgt bei Wohnungen mit einer Nutzfläche

–von50 m2 bis 60 m2

S700.000,–

–über60 m2 bis 70 m2

S750.000,–

–über70 m2 bis 80 m2

S800.000,–

–über80 m2 bis 90 m2

S850.000,–

–über90 m2 S

900.000,–

(3) Wenn der Förderungswerber zwei Kinder (§ 8 Abs. 3 lit. a) hat, wird das Förderungsdarlehen um

S 50.000,–, bei drei und mehr Kindern um S 100.000,–, erhöht.

(4) Das Förderungsdarlehen wird jährlich mit 4 % dekursiv verzinst. Die halbjährlichen Annuitäten betragen im

– 1. bis 5. Jahr 2 %,

– 6. bis 10. Jahr 2,5 %,

–11. bis 15. Jahr 3 %,

–16. bis 20. Jahr 3,5 %,

–21. bis 25. Jahr 4 %,

–26. bis 29. Jahr 4,5 % des Darlehensbetrages.

Die Verzinsung und Tilgung beginnen mit dem 1. April oder 1. Oktober, welcher der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt, spätestens jedoch drei Jahre nach Erteilung der Förderungszusicherung."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer