# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Mai 1995, mit der die Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung (Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung) geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Mai 1995, mit der die Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung (Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung) geändert wird

Auf ?Grund des Artikels 103 Abs. 2 des B-VG 1920 in der Fassung von 1929, des § 3 Abs. 1 des B-VG betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, des § 7 Abs. 4 und des § 30 des L-VG 1960, LGBl. Nr. 1, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 4/1995, wird verordnet:

Artikel I

Die Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung (Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung), LGBl. Nr. 109/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 4/1995, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer