# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Mai 1995 über den Personalschlüssel für Pflegeheime (Personalschlüssel-VO)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Mai 1995 über den Personalschlüssel für Pflegeheime (Personalschlüssel-VO) Gemäß § 5 Abs. 4 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 108/1994, wird verordnet:

§ 1

Das Verhältnis der Pflegebedürftigen nach deren Pflegebedürftigkeit zur Anzahl des Pflegepersonals (Personalschlüssel) darf folgenden Stand nicht unterschreiten:

Pflegestufen nach dem PflegegeldgesetzPersonalBewohner

Stufe I1:12

Stufe II1: 6

Stufe III1: 4

Stufe IV1: 3

Stufe V1:2,8

Stufe VI1:2,5

Stufe VII1: 2

Dieser Personalschlüssel je Pflegestufe ist auf die tatsächliche Anzahl der Bewohner je Pflegestufe umzulegen. Die so errechneten Zahlen je Pflegestufe sind zu addieren und ergeben die Zahl des mindestens erforderlichen Pflegepersonals.

§ 2

Der Pflegedienst ist von einer gemäß Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung BGBl. Nr. 917/1993, berechtigten Person des diplomierten Krankenpflegefachdienstes fachlich zu leiten.

§ 3

Wenigstens 80 Prozent des Pflegepersonals hat sich aus diplomiertem Krankenpflegepersonal, Pflegehelfern gemäß Krankenpflegegesetz und Altenhelfern zusammenzusetzen.

§ 4

Das Pflegepersonal soll sich wie folgt zusammensetzen:

20 %diplomiertes Krankenpflegepersonal,

60 %Alten- oder Pflegehelfer,

20 %sonstiges Personal für die unmittelbare Betreuung der Bewohner.

§ 5

Teilbeschäftigte, Mischdienste (das sind Beschäftigte, welche neben Pflege und Betreuung auch andere Aufgaben im Rahmen des Pflegeheimbetriebes versehen), stundenweise eingesetztes Personal im Rahmen der Betreuung und Therapie sind im Ausmaß der jeweiligen Beschäftigungsdauer zu bewerten. In Pflegeheimen bis zu 15 Bewohnern kann dem Erfordernis des § 2 auch durch eine vertragliche Vereinbarung mit einer gleichqualifizierten außenstehenden Person oder einer Organisation entsprochen werden, wenn

–dadurch ein zweckentsprechender Betrieb gewährleistet ist und

–eine diesbezügliche Genehmigung im Bewilligungsbescheid (§ 12 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes) ausgesprochen wurde.

§ 6

Der im § 1 festgelegte Personalschlüssel kann aus Gründen der Arbeitsmarkt- und Ausbildungssituation oder besonderer regionaler Verhältnisse um 10 Prozent unterschritten werden.

§ 7

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer