# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1995 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabegesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1995)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1995 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabegesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1995)

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968, LGBl. Nr. 145/1969, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 42/1982, LGBl. Nr. 61/1985 und LGBl. Nr. 54/1987, wird verordnet:

§ 1

(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 12.000 Schilling nicht übersteigen.

(3) Werden Verwaltungsabgaben nach einem bestimmten Maßstab berechnet, so sind Groschen- und Schillingbeträge auf einen vollen Zehnschillingbetrag ab- oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 5 Schilling ab, Beträge über 5 Schilling aufgerundet.

§ 2

(1) Werden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände bar eingezahlt, so sind

(2) Werden Gemeindeverwaltungsabgaben an Behörden der Gemeinden oder Gemeindeverbände im bargeldlosen Zahlungsverkehr entrichtet, dann ist der Eingang der Abgabe ohne Verwendung von Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken im Akt auf Grund der Zahlungseingangsnachricht der Kasse bzw. Geldanzeige der Buchhaltung auf dem im Abs. 4 genannten Geschäftsstück bzw. Vormerk zu vermerken. Aus diesem Vermerk müssen die Höhe des Abgabenbetrages und der Bezugsbeleg der Kasse bzw. der Buchhaltung zu entnehmen sein. Der Vermerk ist weiters mit dem Datum zu versehen und von jedem Amtsorgan zu fertigen, das die Eintragung vorgenommen hat.

(3) Für die Landeshauptstadt Graz ist die Verwendung eigener Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken zulässig.

(4) Die Verwaltungsabgabemarken sind auf den bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken (amtliche Aufzeichnungen) über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die den Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gegeben hat, oder, falls ein solches Geschäftsstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.

(5) Die Entrichtung und der Betrag der Gemeindeverwaltungsabgabe sind auf der für die Partei bestimmten Ausfertigung (Urkunde) zu vermerken.

(6) Die Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken sind streng verrechenbare Drucksorten und müssen bei der Gemeinde und bei den Behörden der Gemeindeverbände während der Amtsstunden erhältlich sein.

§ 3

Wenn die ziffernmäßige Höhe der Gemeindeverwaltungsabgabe vor der Verleihung der Berechtigung bzw. vor der Vornahme der Amtshandlung feststeht, kann die Behörde dem Abgabepflichtigen die Entrichtung einer Vorauszahlung auftragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit des Verfahrens gelegen ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlung tritt mit der schriftlichen oder mündlichen Erteilung des Vorauszahlungsauftrages an den Abgabepflichtigen ein.

§ 4

Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so ist insoweit von der Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben Abstand zu nehmen, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Desgleichen sind Gemeindeverwaltungsabgaben nicht einzuheben, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würden.

§ 5

Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1990, LGBl. Nr. 113/1989, außer Kraft.

(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren finden die Bestimmungen der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1990, LGBl. Nr. 113/1989, Anwendung.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer

Tarife

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung)

A. Allgemeiner Teil

Ausgenommen ist die Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen, die

im

Rahmen der Wohnbauförderung vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung verlangt werden, und über die Zurkenntnisnahme der Anzeigen von im Sinne dieser

Verordnung kleineren sportlichen Veranstaltungen (ortsüblich nicht mehr als 100 Besucher) und kleineren Veranstaltungen mit kulturellem Charakter (ortsüblich nicht mehr als 30 Besucher)

Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von

zweimal

210 mm 2 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die je Bogen festgesetzten

Verwaltungsabgaben im zweifachen Betrag zu entrichten.

Die in den Tarifbestimmungen „für jeden Bogen" festgesetzte Verwaltungsabgabe

ist im vollen Betrag zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen Schrift

weniger als

ein Bogen verwendet wird.

Werden nach Tarifpost 5 oder 6 auf einem Bogen die Abschriften mehrerer

Urkunden

(Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Verwaltungsabgabe

für jede Abschrift gesondert zu entrichten.

B. Besonderer Teil