# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1995, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. März 1995 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1995, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. März 1995 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen geändert wird

Auf Grund der §§ 2 und 5 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes – FUGG, LGBl. Nr. 22/1995, wird verordnet:

Artikel I

Nach § 3 wird folgender § 3a angefügt:

„§ 3a

Die Gebührenansätze im § 1 Abs. 1 Spalte 1 lit. a bis lit. d, Abs. 5, § 2 Z. 7 sowie § 3 Abs. 3 sind vor der Anwendung mit 0,88 zu multiplizieren. Die Gesamtgebühren der Spalte 3 verringern sich in dem Ausmaß, als sich die Beträge in Spalte 1 verringern. Die Höchstbeträge gemäß § 3 Abs. 2 verringern sich von S 48.000,– auf S 42.000,–, von S 38.000,– auf S 34.000,– und von S 10.000,– auf S 9.000,–."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer