# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. September 1995, mit der die Durchführung von Förderungsmaßnahmen der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark und der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft übertragen wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. September 1995, mit der die Durchführung von Förderungsmaßnahmen der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark und der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft übertragen wird

Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Steiermärkischen Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 9/1994, wird verordnet:

§ 1

Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft werden mit der Durchführung der in den Anlagen 1, 2, 3 und 4 genannten Förderungsmaßnahmen betraut.

§ 2

(1) Die Durchführung der in den Anlagen 1 und 4 angeführten Maßnahmen umfaßt insbesondere die Erlassung der Durchführungsbestimmungen, die Antragsentgegennahme, die Überprüfung der Anträge, die Anforderung der Landesmittel, die Auszahlung an die Förderungsempfänger sowie deren Verständigung, die Kontrolle und die Vorlage des Verwendungsnachweises.

(2) Die Durchführung der in der Anlage 2 angeführten Maßnahmen umfaßt insbesondere die Erlassung der Durchführungsbestimmungen, die Antragsentgegennahme, die Überprüfung der Anträge und Weiterleitung an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung bzw. an eine von diesem namhaft gemachte Auszahlungsstelle.

(3) Die Durchführung der in der Anlage 3 angeführten Maßnahmen umfaßt insbesondere die Antragsentgegennahme und Weiterleitung an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landwirtschaftsförderungsverordnung, LGBl. Nr. 48/1976, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/1991, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer

Anlage 1

Der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark zur Durchführung übertragene Förderungsmaßnahmen

Anlage 2

Der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark zur Durchführung übertragene Förderungsmaßnahmen

Im Rahmen der mit dem Beitrittsvertrag festgelegten EU-Übergangsbestimmungen die Lagerabwertung und die degressiven Preisausgleichsmaßnahmen;

Anlage 3

Der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark zur Durchführung übertragene Förderungsmaßnahmen

Neu-, Zu- und Umbauten von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden (bei Stallgebäuden vor allem tiergerechte Haltungssysteme);

Anlage 4

Der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung übertragene Förderungsmaßnahmen aus „Soziale Maßnahmen" (§ 11 des Gesetzes):