# Gesetz vom 4. Juli 1995, mit dem das Steiermärkische Tierseuchenkassengesetz geändert wird (Steiermärkische Tierseuchenkassengesetznovelle 1995)

Gesetz vom 4. Juli 1995, mit dem das Steiermärkische Tierseuchenkassengesetz geändert wird (Steiermärkische Tierseuchenkassengesetznovelle 1995)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 8. Juni 1949, LGBl. Nr. 38, betreffend die Errichtung einer Tierseuchenkasse zum Zwecke der Gewährung von Beihilfen für Tierverluste durch Tierseuchen und der Übernahme von Kosten zu deren Bekämpfung (Tierseuchenkassengesetz), zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/1981, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Beitragspflichtig sind alle Eigentümer von Rindern."

2. § 4 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Für die Beitragspflicht ist jener Bestand an Rindern maßgebend, welcher bei der dem Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß Abs. 1 unmittelbar vorangegangenen Viehzählung festgestellt wurde."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

KrainerPöltl

LandeshauptmannLandesrat