# Gesetz vom 4. Juli 1995, mit dem das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – StJWG 1991, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/1994, geändert wird

Gesetz vom 4. Juli 1995, mit dem das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – StJWG 1991, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/1994, geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/1994, wird geändert wie folgt:

1. Nach § 43 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Minderjährige ist gemäß Abs. 2 und 3, der Unterhaltspflichtige ist gemäß Abs. 2 nicht heranzuziehen, wenn die Kostentragung eine erhebliche Härte bedeutet oder die sozialpädagogischen Ziele gefährden würde."

„§ 46a

Übergenuß

(1) Minderjährige und deren Unterhaltspflichtige sind verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Kostenzuschusses (§§ 43 und 46) unverzüglich der zuschußgewährenden Behörde zu melden.

(2) Die durch Verletzung der im Abs. 1 festgelegten Meldepflicht zu Unrecht empfangenen Kostenzuschüsse sind vom Empfänger des Kostenzuschusses zurückzuerstatten."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

KrainerRieder

LandeshauptmannLandesrätin