# Gesetz vom 20. Juni 1995, mit dem Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge erlassen werden und das Steiermärkische Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz geändert wird

Gesetz vom 20. Juni 1995, mit dem Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge erlassen werden und das Steiermärkische Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Steiermärkisches Vergabegesetz – Stmk. VergG

Inhaltsübersicht

1. TEIL

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Hauptstück

Anwendungsbereich

§1Allgemeines

§2Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen

§3Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bau- und

Konzessionsaufträgen

§4Höhe der Schwellenwerte in Schilling

§5Ausnahmen vom Anwendungsbereich

2. Hauptstück

Begriffsbestimmungen

§6Liefer-, Bau- und Baukonzessionsaufträge

§7Öffentliche Auftraggeber

§ 8Sonstige Begriffsbestimmungen

2. TEIL

Allgemeine Bestimmungen

1. Hauptstück

Grundsätze des Vergabeverfahrens

§9Allgemeine Grundsätze

§10Arten und Wahl der Vergabeverfahren

§11Teilnehmer im offenen Verfahren

§12Teilnehmer im nicht offenen Verfahren

§13Teilnehmer im Verhandlungsverfahren

§14Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit von

Unternehmern

§15Umfang der Nachweise

§16Gesamt- und Teilvergabe

§17Preiserstellung und Preisarten

§18Sicherstellungen

§19Beiziehung von Sachverständigen

§20Verwertung von Ausarbeitungen

2. Hauptstück

Die Ausschreibung

§21Grundsätzliches

§22Beschreibung der Leistung

§23Technische Spezifikationen und andere Bestimmungen des

Leistungsvertrages

§24Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen

§25Berichtigung der Bekanntmachung und der Ausschreibung

§26Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist

§27Zuschlagsfrist

3. Hauptstück

Das Angebot

§28Grundsätzliches

§29Form, Inhalt und Einreichung der Angebote

§30Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote

4. Hauptstück

Das Zuschlagsverfahren

§31Entgegennahme und Verwahrung der Angebote

§32Öffnung der Angebote

§33Prüfung der Angebote

§34Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

§35Vertiefte Angebotsprüfung

§36Niederschrift über die Prüfung

§37Verhandlungen mit den Bietern

§38Ausscheiden von Angeboten

§39Wahl des Angebotes für den Zuschlag; Bestbieterprinzip

§40Zuschlag und Leistungsvertrag

§41Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist

§42Abschluß des Vergabeverfahrens

3. TEIL

Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Aufträgen unterhalb der

Schwellenwerte

§43Wahl des Vergabeverfahrens

§44Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises

§45Bekanntmachung des offenen und Einladung zum nicht offenen

Verfahren

§46Angebotsfrist

4. TEIL

Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Aufträgen oberhalb der

Schwellenwerte

1. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

§47Teilnehmer im nicht offenen Verfahren und im

Verhandlungsverfahren

§48Nachweis der Zuverlässigkeit

§49Bekanntmachungen

§50Fristen

§51Beschleunigtes Verfahren

§52Berechnung der Fristen

§53Zusätzliche Ausschreibungserfordernisse

2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Lieferaufträgen

§54Geltungsbereich

§55Wahl des Vergabeverfahrens

§56Ideenwettbewerb und Alternativangebote

§57Zusätzliche Zuschlagskriterien

§58Vorinformation

§59Bekanntmachung vergebener Aufträge

3. Hauptstück

Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Bau- und

Baukonzessionsaufträgen

1. Abschnitt

Bauaufträge

§60Wahl des Vergabeverfahrens

§61Nicht offenes und Verhandlungsverfahren

§62Zusätzliche Zuschlagskriterien

§63Vorinformation

§64Beschleunigtes Verfahren

§65Bekanntmachung vergebener Aufträge

2. Abschnitt

Baukonzessionsaufträge

§66Auftragsweitervergabe an Dritte

§67Besondere Bestimmungen des Baukonzessionsvertrages, verbundene

Unternehmen

§68Fristen

§69Besondere Bekanntmachungsvorschriften

4. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie-

und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor

§70Geltungsbereich

§71Ausnahmen vom Geltungsbereich

§72Besondere Bekanntmachungsvorschriften

§73Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des

Vergabeverfahrens

§74Aufruf zum Wettbewerb

§75Besondere Bestimmungen über die Teilnahme

§76Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen

§77Prüfsystem

§78Auswahl des Bewerberkreises

§79Auftragsvergabe

§80Besondere Pflichten des Auftraggebers

5. TEIL

Rechtsschutz

1. Hauptstück

Der Vergabekontrollsenat

§81Einrichtung des Vergabekontrollsenates

§82Bestellung der Mitglieder und Zusammensetzung des

Vergabekontrollsenates

§83Stellung der Mitglieder

§84Abberufung der Mitglieder

2. Hauptstück

Nachprüfungsverfahren

§85Vergabekontrollsenat, Nachprüfung einer Entscheidung im

Vergabeverfahren

§86Inhalt der Ermächtigung des Vergabekontrollsenates

§87Vorverfahren

§88Einleitung des Nachprüfungsverfahrens

§89Einstweilige Verfügungen

§90Nichtigerklärung und Feststellung der Rechtswidrigkeit von

Entscheidungen des Auftraggebers

§91Bestimmungen über das Verfahren und die Geschäftsführung

§92Mutwillensstrafen im Nachprüfungsverfahren

§93Außerstaatliche Kontrolle

3. Hauptstück

Zivilrechtliche Bestimmungen

§94Schadenersatzpflichten des Auftraggebers

§95Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, von Mitbewerbern oder

Mitbietern

§96Rücktrittsrecht des Auftraggebers

§97Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

§98Zuständigkeit

6. TEIL

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§99Mitteilungspflichten

§100Strafbestimmungen

§101Inkrafttreten des Gesetzes

§102Erlassung von Verordnungen

§103Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

§104Übergangsvorschrift

1. TEIL

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Hauptstück

Anwendungsbereich

Allgemeines

§ 1

(1) Dieses Gesetz regelt die Vergabe von Lieferaufträgen, Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber.

(2) Der 3. Teil dieses Gesetzes ist nur dann anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne

Umsatzsteuer

(3) Der 4. Teil dieses Gesetzes ist nur dann anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die im Abs. 2 genannten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt.

(4) Für Vergaben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor gilt – unbeschadet des 1. Teiles – ausschließlich das 4. Hauptstück des 4. Teiles dieses Gesetzes. Diese Bestimmungen sind überdies nur dann anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen

§ 2

(1) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

(2) Bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

(3) Kann die beabsichtigte Beschaffung gleichartiger Lieferungen zu Aufträgen führen, die in Losen vergeben werden, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.

(4) Sieht der beabsichtigte Lieferauftrag Optionsrechte vor, so ist der voraussichtliche Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Umfanges von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.

(5) Die Auftraggeber dürfen die Anwendung des 4. Teiles dieses Gesetzes nicht dadurch umgehen, daß sie die Aufträge aufteilen oder für die Berechnung des Auftragswertes besondere Modalitäten anwenden.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen

§ 3

(1) Der geschätzte Auftragswert eines Bauauftrages ist der Gesamtwert des Bauwerkes oder des Bauvorhabens.

(2) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muß bei der Berechnung des im § 1 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z. 3 angegebenen Betrages der Wert eines jeden Loses berücksichtigt werden. Beläuft sich der zusammengerechnete Wert der Lose auf den im § 1 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z. 3 genannten Betrag oder einen höheren, unterliegen alle Lose auch dem 4. Teil dieses Gesetzes. Dies gilt nicht für Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als eine Million ECU beträgt, sofern der zusammengerechnete Auftragswert dieser Lose 20 v. H. des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.

(3) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen ist außer dem Auftragswert auch der geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

(4) Der Wert der Waren, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum Wert dieses Auftrages nicht mit der Folge hinzugefügt werden, daß die Beschaffung dieser Waren der Anwendung des 4. Teiles dieses Gesetzes entzogen wird.

(5) Die Auftraggeber dürfen die Anwendung des 4. Teiles dieses Gesetzes nicht dadurch umgehen, daß sie Bauwerke oder Bauvorhaben aufteilen oder für die Berechnung des Auftragswertes besondere Modalitäten anwenden.

Höhe der Schwellenwerte in Schilling

§ 4

Die Höhe der jeweils gültigen Schwellenwerte in Schilling ergibt sich aus der Veröffentlichung der betreffenden Beträge durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden als „Kommission" bezeichnet) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 5

Dieses Gesetz gilt nicht

2. Hauptstück

Begriffsbestimmungen

Liefer-, Bau- und Baukonzessionsaufträge

§ 6

(1) Lieferaufträge sind entgeltliche Verträge über die Lieferung von Waren auf Grund von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption. Zur Lieferung gehören auch damit im Zusammenhang stehende Nebenarbeiten, wie das Verlegen, Montieren oder Aufstellen der gelieferten Waren.

(2) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor gelten Aufträge, die andere als die in den Abs. 1 und 5 genannten Dienstleistungen umfassen, als Lieferaufträge, wenn der Gesamtwert der Waren einschließlich des Wertes der für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Nebenarbeiten sowie der Software-Aufträge im Sinne des Abs. 3 höher ist als der Wert der anderen, von dem Auftrag erfaßten Dienstleistungen.

(3) Im Telekommunikationssektor gelten Aufträge über Software, sofern diese zum Betreiben eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder zur Verwendung in Verbindung mit einem öffentlichen Telekommunikationsdienst erworben wird, als Lieferaufträge.

(4) Bauaufträge sind entgeltliche Verträge über

(5) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor umfassen Bauaufträge auch die für ihre Ausführung erforderlichen Waren und Dienstleistungen.

(6) Baukonzessionsaufträge sind Verträge, die von den im Abs. 4 genannten Verträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Arbeiten ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.

Öffentliche Auftraggeber

§ 7

(1) Öffentliche Auftraggeber (im folgenden Auftraggeber genannt) sind

(2) Beteiligungen von Gemeinden an Unternehmen im Sinne des Abs. 1 Z. 4 sind einer Beteiligung des Landes gleichzuhalten.

(3) Sind die Beteiligungen mehrerer Gebietskörperschaften an einem Unternehmen im Sinne des Abs. 1 Z. 4 gleich hoch, dann gilt das Unternehmen als öffentlicher Auftraggeber, wenn es seinen Sitz im Land hat.

Sonstige Begriffsbestimmungen

§ 8

2. TEIL

Allgemeine Bestimmungen

1. Hauptstück

Grundsätze des Vergabeverfahrens

Allgemeine Grundsätze

§ 9

(1) Aufträge über Leistungen sind nach einem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren, entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, an – spätestens zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung – befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben.

(2) Völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlungen von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprunges bleiben von Abs. 1 unberührt.

(3) Unternehmer, die an den Vorarbeiten für eine Ausschreibung unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie mit diesen verbundene Unternehmer, sofern zwischen ihnen ein Beherrschungsverhältnis besteht, sind von der Teilnahme am Wettbewerb um die Leistung auszuschließen, es sei denn, daß auf deren Beteiligung in begründeten Sonderfällen nicht verzichtet werden kann.

(4) Vergabeverfahren sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zu vergeben.

(5) An Justizanstalten, Wohlfahrtsanstalten, Lehranstalten und ähnliche aus öffentlichen Mitteln erhaltene oder unterstützte Einrichtungen dürfen Aufträge im Wege des Wettbewerbes nur mit in gleicher Weise begünstigten Unternehmern vergeben werden.

(6) Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltverträglichkeit der Leistung Bedacht zu nehmen.

Arten und Wahl der Vergabeverfahren

§ 10

(1) Die Vergabe von Aufträgen über Leistungen hat im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens zu erfolgen.

(2) Sofern im 3. und 4. Teil dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, hat ein offenes Verfahren stattzufinden.

Teilnehmer im offenen Verfahren

§ 11

(1) Im offenen Verfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung unzulässig.

(2) An Unternehmer, die vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber gegenüber ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren bekunden, sind die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich abzugeben. Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotseröffnung geheimzuhalten.

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren

§ 12

(1) Die Einladung zur Angebotsabgabe im nicht offenen Verfahren hat nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese Voraussetzungen sind vor der Einladung zu prüfen. Nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe einzuladen.

(2) Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswertes zu wählen. Es sollen zumindest fünf Unternehmer zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Werden weniger als fünf Unternehmer eingeladen, sind die dafür maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten. Anzahl und Namen der eingeladenen Unternehmer sind bis zur Angebotsöffnung geheimzuhalten.

(3) Die einzuladenden Unternehmer sind so häufig wie möglich zu wechseln.

Teilnehmer im Verhandlungsverfahren

§ 13

(1) Für das Verhandlungsverfahren gilt § 12 Abs. 1 und 3.

(2) Von den für ein Verhandlungsverfahren in Aussicht genommenen Unternehmern sind verbindliche Angebote einzuholen. Ist die Wahl zwischen mehreren Unternehmern möglich, sollen zu Vergleichszwecken entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswertes mehrere verbindliche Angebote eingeholt werden.

Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit von Unternehmern

§ 14

(1) Der Auftraggeber kann von Unternehmern, deren Befugnis, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht genügend bekannt ist, entsprechende Nachweise verlangen.

(2) Zum Nachweis der Befugnis kann eine beglaubigte Abschrift des Berufsregisters des Herkunftslandes des Unternehmers gemäß Anhang II zu diesem Gesetz verlangt werden.

(3) Zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann

(4) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit kann eine Strafregisterbescheinigung oder eine Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers verlangt werden, aus der hervorgeht, daß

(5) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit kann eine Bestätigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verlangt werden, aus der hervorgeht, daß keine wesentliche Verletzung im Sinne des § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 218, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 463/1993, festgestellt wurde. Die Bestätigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales darf nicht älter als drei Monate sein.

(6) Werden die in den Abs. 2, 3 und 4 genannten Bescheinigungen, Lastschriftanzeigen oder Kontoauszüge im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt, kann eine entsprechende Erklärung des Unternehmers vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers verlangt werden.

(7) Bei Lieferaufträgen kann der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers, je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, folgendermaßen erbracht werden:

(8) Bei Bauaufträgen kann der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers wie folgt erbracht werden:

(9) Hinsichtlich des Nachweises der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmers haben die Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotabgabe anzugeben, für welchen Nachweis oder welche Nachweise im Sinne des Abs. 3 Z. 1 sie sich entschieden haben, sowie, abweichend von Abs. 3 Z. 1, welche anderen Nachweise beigebracht werden können.

Umfang der Nachweise

§ 15

Die im § 14 vorgesehenen Nachweise dürfen vom Unternehmer nur soweit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand und Umfang des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei muß der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.

Gesamt- und Teilvergabe

§ 16

(1) Zusammengehörige Leistungen sind grundsätzlich ungeteilt zu vergeben, um eine einheitliche Ausführung und eine eindeutige Gewährleistung sicherzustellen. Besonders umfangreiche Leistungen können örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilt vergeben werden.

(2) Leistungen verschiedener Zweige der Wirtschaft sind unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 3 getrennt zu vergeben.

(3) Für die Wahl der Vorgangsweise nach Abs. 1 und 2 sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte maßgebend.

(4) Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist grundsätzlich unzulässig.

(5) Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben. In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen, nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten. Ein bloßer Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergaben ist unzulässig.

Preiserstellung und Preisarten

§ 17

(1) Der Preis ist nach dem Preisangebotverfahren zu erstellen.

(2) Der Art nach kann der Preis ein Einheitspreis, ein Pauschalpreis oder ein Regiepreis sein. Diese Preise können feste oder veränderliche Preise sein.

(3) Für die Anwendung von Abs. 1 und 2 sind durch Verordnung der Landesregierung die entsprechenden Bestimmungen der Önorm A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen – Ausschreibung, Angebot und Zuschlag – Verfahrensnorm" vom 1. Jänner 1993 (im folgenden kurz Önorm A 2050 genannt) mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß auch der Zeitraum für die Geltung fester Preise festzulegen ist.

Sicherstellungen

§ 18

Für die Arten möglicher Sicherstellungen sind durch Verordnung der Landesregierung die entsprechenden Bestimmungen der Önorm A 2050 für bindend zu erklären.

Beiziehung von Sachverständigen

§ 19

Erachtet der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Vorbereitung einer Ausschreibung, zu Prüfung von Angeboten oder aus anderen Gründen für zweckmäßig, so dürfen hiezu nur solche Personen herangezogen werden, deren Unbefangenheit außer Zweifel steht. Zur Erstattung von Gutachten sind befugte Personen, akkreditierte Prüfanstalten oder allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige heranzuziehen.

Verwertung von Ausarbeitungen

§ 20

(1) Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der Auftraggeber als auch die Bewerber oder Bieter Ausarbeitungen des anderen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.

(2) Der Auftraggeber kann sich vorbehalten, bestimmte von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster und dergleichen, für die keine Vergütung verlangt wurde, zurückzufordern.

(3) Die Bewerber oder Bieter können sich vorbehalten, für den Fall, daß ihnen der Zuschlag nicht erteilt wird, die Rückstellung jener besonderen Ausarbeitungen zu verlangen, für die keine Vergütung vorgesehen ist. Dasselbe gilt für besondere Ausarbeitungen für Alternativangebote, von denen kein Gebrauch gemacht wird.

2. Hauptstück

Die Ausschreibung

Grundsätzliches

§ 21

(1) Die Leistungen müssen, sofern nicht das Verhandlungsverfahren zur Anwendung kommt, so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß die Vergabe nach den Verfahren dieses Gesetzes ermöglicht wird. Die zu einem Gesamtvorhaben gehörigen Ausschreibungen einzelner Fachgebiete sind sachlich und terminlich abzustimmen und in gleicher Weise rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, daß die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne umfangreiche Vorarbeiten und ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken von den Bietern ermittelt werden können.

(3) Die Beschreibung der Leistung und die sonstigen Bestimmungen sind so abzufassen, daß sie in derselben Fassung sowohl für das Angebot als auch für den Leistungsvertrag verwendet werden können.

(4) In der Ausschreibung sind die als erforderlich erachteten Nachweise sowie die Kriterien für den Zuschlag einschließlich aller Gesichtspunkte anzugeben, die bei der Beurteilung der Angebote in Betracht gezogen werden.

(5) Die für eine vertiefte Angebotsprüfung als wesentlich geltenden Positionen sind anzugeben.

(6) In der Ausschreibung sind Festlegungen über die Zulässigkeit von Teil- und Alternativangeboten zu treffen. Eine Nichtzulassung von Alternativangeboten ist nur aus wichtigen Gründen vorzusehen und auf jene Teilleistungen zu beschränken, bei denen hiefür eine sachliche Notwendigkeit besteht. Ferner ist anzugeben, ob Alternativangebote nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot oder auch ohne ein solches abgegeben werden dürfen. Sieht die Ausschreibung für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vor, gilt Abs. 2.

(7) In der Ausschreibung sind Festlegungen über eine allfällige Unzulässigkeit von Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften zu treffen sowie eine allfällige Beschränkung der Mitgliederzahl solcher Gemeinschaften anzugeben. In der Ausschreibung zu einem nicht offenen Verfahren ist festzulegen, daß die geladenen Bewerber dem Auftraggeber die Bildung einer beabsichtigten Arbeitsgemeinschaft oder Bietergemeinschaft vor Ablauf der halben Angebotsfrist mitzuteilen haben und daß der Auftraggeber das Angebot einer Arbeitsgemeinschaft oder Bietergemeinschaft, die ohne seine Zustimmung gebildet wird, nicht zu berücksichtigen braucht. Von Bietergemeinschaften ist die Erklärung zu verlangen, daß sie im Auftragsfalle die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen.

(8) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen zu treffen. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist, ausgenommen bei Kaufverträgen, zu deren Erfüllung sich der Auftragnehmer eines Zulieferers bedienen darf, zu untersagen. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eignung besitzt.

(9) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Einhaltung der sich aus den Übereinkommen Nr. 94, 95 und 98 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 20/1952, ergebenden Verpflichtungen vorzusehen.

(10) Die öffentlichen Auftraggeber haben in der Ausschreibung vorzusehen, daß die Erstellung des Angebots für in Österreich durchzuführende Arbeiten unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und daß sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. In den Ausschreibungsunterlagen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß diese Vorschriften bei der für die Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitliegen.

(11) Wird ein Vadium verlangt, so ist dessen Höhe festzulegen. Ferner ist vorzuschreiben, daß dem Angebot der Nachweis über den Erlag eines Vadiums beizulegen ist und das Fehlen eines solchen Nachweises einen unbehebbaren Mangel darstellt. Es ist weiters festzulegen, daß das Vadium spätestens zwei Wochen nach Erteilung des Zuschlags, jedoch keinesfalls später als zwei Wochen nach Ablauf der Zuschlagsfrist oder nach Widerruf der Ausschreibung zurückzustellen ist, sofern es nicht verfällt.

(12) In Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Neubauten sowie für Generalsanierungen von Gebäuden sind unter Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften Mindesterfordernisse behindertengerechten Bauens vorzusehen. Dabei handelt es sich insbesondere um das Erfordernis niveaugleicher Zugänge oder der Anordnung von Rampen mit Geländer bei Niveauunterschieden sowie von Mindestbreiten bei Türen und von adäquaten Wendekreisen in den Sanitärräumen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Bauobjekte oder Teile davon, zu denen erfahrungsgemäß behinderte Menschen weder als Benutzer noch als Besucher Zutritt haben.

(13) Abs.12 findet auch bei Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Zu- und Umbauten von Gebäuden oder Gebäudeteilen Anwendung, sofern dadurch die Gesamtkosten nicht unverhältnismäßig steigen und ein entsprechender Bedarf gegeben ist.

(14) Hinsichtlich der Gestaltung der Ausschreibung sind durch Verordnung der Landesregierung die entsprechenden Bestimmungen der Önorm A 2050 mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß bei der Projektierung und Ausschreibung umweltgerechter Leistungen und bei der Ausschreibung umweltgerechter Produkte sowie umweltgerechter Verfahren auf geeignete technische Spezifikationen Bezug zu nehmen ist und diese zu berücksichtigen sind.

(15) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, daß die Vergabe dieser Leistung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen erfolgt.

Beschreibung der Leistung

§ 22

(1) In der Beschreibung der Leistung sind die Leistungen eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben.

(2) In der Ausschreibung darf die Leistung nicht so umschrieben werden, daß bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen.

(3) Für die Beschreibung der Leistung sind durch Verordnung der Landesregierung die entsprechenden Bestimmungen der Önorm A 2050 für bindend zu erklären.

Technische Spezifikationen und andere Bestimmungen des Leistungsvertrages

§ 23

(1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie geordnet, eindeutig und so umfassend festzulegen, daß ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen und der Auftrag reibungslos abgewickelt werden kann.

(2) Für die technischen Spezifikationen sind durch Verordnung der Landesregierung die entsprechenden Bestimmungen der Önorm A 2050 für bindend zu erklären.

(3) Für die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages sind durch Verordnung der Landesregierung die entsprechenden Bestimmungen der Önorm A 2050 mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß

Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen

§ 24

(1) Beim offenen Verfahren ist jedem Bewerber, beim nicht offenen Verfahren jedem zur Einreichung eines Angebotes Eingeladenen unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, in alle zur Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und, soweit es vorgesehen oder üblich ist, sie zu erwerben. Von der Möglichkeit eines Datenträgeraustausches kann Gebrauch gemacht werden.

(2) Die Namen und die Anzahl der Bewerber, die in Unterlagen Einsicht nehmen oder solche erwerben, sind geheimzuhalten.

(3) Beim offenen Verfahren kann für die Ausschreibungsunterlagen ein die Herstellungskosten sowie allfällige Portospesen deckendes Entgelt verlangt werden. Für unentgeltlich abgegebene, aber zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden.

Berichtigung der Bekanntmachung und der Ausschreibung

§ 25

(1) Treten während der Angebotsfrist Veränderungen in den Ausschreibungsbedingungen ein, sind Berichtigungen der Ausschreibungsunterlagen vorzunehmen, oder müssen zusätzliche Informationen gegeben werden, ist die Ausschreibung zu berichtigen. Die Angebotsfrist ist entsprechend zu verlängern, wenn die Berichtigung in den Ausschreibungsbedingungen auf die Erstellung der Angebote wesentlichen Einfluß hat und diese Berichtigung nicht vor Ablauf der halben Angebotsfrist erfolgt.

(2) Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen erforderlich, so ist der Umstand der Berichtigung ebenso bekanntzumachen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.

(3) Ist eine Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so ist allen Bewerbern, die Ausschreibungsunterlagen erhalten haben, diese Berichtigung schriftlich zu übermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist die Berichtigung ebenso bekanntzumachen wie die Ausschreibung.

Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist

§ 26

(1) Während der Angebotsfrist ist die Ausschreibung bei Vorliegen zwingender Gründe zu widerrufen, insbesondere wenn vor Ablauf der Angebotsfrist Umstände bekannt werden, die, wären sie schon früher bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.

(2) Der Widerruf ist in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.

(3) Bewerber, an die die Ausschreibungsunterlagen bereits abgegeben wurden, sind direkt zu verständigen.

Zuschlagsfrist

§ 27

(1) Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfaßt den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten und sollte drei Monate nicht überschreiten.

(2) Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.

3. Hauptstück

Das Angebot

Grundsätzliches

§ 28

(1) Der Bieter hat sich, sofern nicht das Verhandlungsverfahren zur Anwendung kommt, bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibung zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.

(2) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes zugelassen wird, ist das Angebot in deutscher Sprache und in Schilling zu erstellen.

(3) Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, daß in der Ausschreibung die Möglichkeit von Teilangeboten vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.

(4) Ein Alternativangebot ist nur dann zulässig, wenn dabei die Erbringung einer qualitativ gleichwertigen Leistung sichergestellt ist. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Ein Alternativangebot kann sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung oder auf die rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen.

(5) Ist aus der Sicht des Bieters eine Berichtigung der Ausschreibung erforderlich, so hat er Auskünfte beim Auftraggeber einzuholen, der erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß § 25 Abs. 3 durchzuführen hat.

(6) Während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche, rechtsgültig unterfertigte Erklärung sein Angebot ändern, ergänzen oder von demselben zurücktreten. Ergibt sich bei der Angebotsänderung oder - ergänzung ein neuer Gesamtpreis, ist auch dieser anzugeben. Die Angebotsänderung oder -ergänzung ist nach den für Angebote geltenden Vorschriften der vergebenden Stelle zu übermitteln und von dieser wie ein Angebot zu behandeln. Der Rücktritt ist der vergebenden Stelle zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall kann der Bieter die sofortige Rückstellung seines ungeöffneten Angebotes verlangen.

Form, Inhalt und Einreichung der Angebote

§ 29

Hinsichtlich der Form, des Inhaltes und der Einreichung der Angebote sind durch Verordnung der Landesregierung die entsprechenden Bestimmungen der Önorm A 2050 für bindend zu erklären.

Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote

§ 30

(1) Angebote sind grundsätzlich ohne gesonderte Vergütung zu erstellen. Die Kalkulation und alle hiezu erforderlichen Vorarbeiten, das Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses und die Erstellung von Alternativangeboten sind nicht als besondere Ausarbeitungen im Sinne des Abs. 3 anzusehen.

(2) Bei einem Widerruf der Ausschreibung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind auf Verlangen die Kosten der Ausschreibungsunterlagen den Bietern jedenfalls, den Bewerbern jedoch nur gegen Rückstellung der Ausschreibungsunterlagen zurückzuerstatten.

(3) Werden besondere Ausarbeitungen verlangt, so ist hiefür eine Vergütung – allenfalls nach bestehenden Tarifen – vorzusehen. Diese Vergütung wird jedoch nur dann fällig, wenn das Angebot der Ausschreibung entspricht. Wird die Ausschreibung vor Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung nur jenen Bietern, deren Angebote bereits vorliegen oder die binnen drei Tagen, nachdem der Widerruf bekanntgegeben wurde, ihr Angebot oder lediglich den bereits ausgearbeiteten Teil einreichen. Bei Teilausarbeitungen ist die Vergütung anteilsmäßig zu berechnen. Wird die Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung all jenen Bietern, die ein Angebot gelegt haben, das der Ausschreibung entspricht.

4. Hauptstück

Das Zuschlagsverfahren

Entgegennahme und Verwahrung der Angebote

§ 31

(1) Die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, hat auf dem verschlossenen Umschlag den Tag und die Uhrzeit des Einganges zu vermerken und die Angebote in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.

(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.

(3) Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, daß sie für Unbefugte unzugänglich sind.

Öffnung der Angebote

§ 32

(1) Beim offenen und beim nicht offenen Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit, und zwar unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist, zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Die Bieter sind grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen von der Öffnung der Angebote ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Öffnung durch eine aus mindestens drei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers bestehende Kommission vorzunehmen.

(2) Beim Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.

(3) Bei öffentlicher Erkundung des Bewerberkreises ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Bewerbern die Teilnahme an der Öffnung nicht zu gestatten und das Ergebnis der Öffnung geheimzuhalten ist.

(4) Hinsichtlich der Öffnung der Angebote sind durch Verordnung der Landesregierung die entsprechenden Bestimmungen der Önorm A 2050 für bindend zu erklären.

Prüfung der Angebote

§ 33

(1) Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hiefür erfüllen. Erforderlichenfalls sind Sachverständige beizuziehen.

(2) Ist die Befugnis, die Leistungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit eines Bieters der prüfenden Stelle nicht genügend bekannt, so ist der Bieter aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist entsprechende Nachweise beizubringen. Die prüfende Stelle kann auch direkt Erkundigungen einziehen. Bei nicht offenen Verfahren oder bei Verhandlungsverfahren ist die Prüfung grundsätzlich schon vor der Einladung vorzunehmen.

(3) Die Prüfung und Beurteilung kann sich auf jene Angebote beschränken, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen. Sobald feststeht, daß ein Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in Frage kommt, ist ein allenfalls erlegtes Vadium zurückzustellen.

(4) Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erfolgen.

(5) Soweit ein Angebot die Weitergabe von Teilleistungen vorsieht, ist jedenfalls zu prüfen, ob die angegebenen Subunternehmer die erforderliche Befugnis, Zuverlässigkeit sowie die entsprechende technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzen.

(6) Im übrigen sind hinsichtlich der Prüfung der Angebote durch Verordnung der Landesregierung die entsprechenden Bestimmungen der Önorm A 2050 für bindend zu erklären.

Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

§ 34

(1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot selbst, einschließlich etwaiger Variantenangebote oder Alternativangebote, oder über die geplante Art der Durchführung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, schriftlich vom Bieter verbindliche Aufklärung zu verlangen. Hiefür ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte sind der Niederschrift beizuschließen.

(2) Weist ein Angebot solche Mängel auf, daß dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet werden kann, so muß es nicht weiter behandelt werden.

(3) Rechnerisch fehlerhafte Angebote müssen dann nicht weiter berücksichtigt werden, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen – erhöhend oder vermindernd – 2 v. H. oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises ohne Umsatzsteuer beträgt. Berichtigungen von Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen nicht weiter gerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt.

Vertiefte Angebotsprüfung

§ 35

(1) Soweit dies nach der Art des Auftrages möglich ist, sind Angebote, die für die Wahl des Zuschlages in Frage kommen, einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, wenn sie einen auf Grund von Erfahrungswerten zu hohen oder zu niedrigen Gesamtpreis oder zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in den wesentlichen Positionen aufweisen.

(2) Hinsichtlich der vertieften Angebotsprüfung sind durch Verordnung der Landesregierung die entsprechenden Bestimmungen der Önorm A 2050 für bindend zu erklären.

Niederschrift über die Prüfung

§ 36

(1) Über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind.

(2) Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben – bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teil-Gesamtpreise –, ist jedem Bieter, der berechtigt war, an der Angebotsöffnung teilzunehmen, auf Verlangen Auskunft zu geben und Einsichtnahme in sein allenfalls berichtigtes Angebot oder in die Durchrechnung seines Angebotes zu gewähren.

(3) Auf Verlangen ist dem Bieter Einsichtnahme in den sein Angebot betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren.

Verhandlungen mit den Bietern

§ 37

(1) Während des offenen oder des nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.

(2) Zulässig sind Aufklärungsgespräche zur Einholung von Auskünften über die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit sowie Auskünfte, die zur Prüfung der Preisangemessenheit und Gleichwertigkeit von Alternativangeboten erforderlich sind.

(3) Bei Alternativangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und daraus sich ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des § 9 zulässig.

(4) Aufklärungsgespräche und Erörterungen sind kommissionell zu führen. Gründe und Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten.

Ausscheiden von Angeboten

§ 38

Vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag hat die vergebende Stelle auf Grund des Ergebnisses der Prüfung die folgenden Angebote auszuscheiden:

Wahl des Angebotes für den Zuschlag; Bestbieterprinzip

§ 39

Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrigbleiben, ist der Zuschlag dem Angebot zu erteilen, das den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien am besten entspricht (Bestbieterprinzip). Die Gründe für die Vergabeentscheidung sind schriftlich, allenfalls in der Niederschrift gemäß § 36, festzuhalten.

Zuschlag und Leistungsvertrag

§ 40

(1) Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten oder weicht der Auftrag vom Angebot ab, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, daß er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.

(2) Hinsichtlich der Form des Vertragsabschlusses sind durch Verordnung der Landesregierung die entsprechenden Bestimmungen der Önorm A 2050 für bindend zu erklären.

Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist

§ 41

(1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn zwingende Gründe vorliegen.

(2) Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 38 nur ein Angebot bleibt.

(3) Die Ausschreibung gilt als widerrufen, wenn kein oder nur ein Angebot eingelangt ist.

(4) Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen.

Abschluß des Vergabeverfahrens

§ 42

(1) Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf der Ausschreibung.

(2) Jene Bieter, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, sind hievon unmittelbar nach Abschluß des Verfahrens schriftlich zu verständigen. Gleichzeitig sind auch alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.

(3) Beim offenen Verfahren sind einem Bieter, dem der Zuschlag nicht erteilt wurde, auf Verlangen der Name des Auftragnehmers samt Vergabesumme und die Gründe dafür, daß diesem Bieter der Zuschlag nicht erteilt wurde, bekanntzugeben.

3. TEIL

Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte

Wahl des Vergabeverfahrens

§ 43

(1) Der Auftraggeber hat Aufträge, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, im offenen Verfahren zu vergeben.

(2) Ein nicht offenes Verfahren ist nur dann zulässig, wenn

(3) Ein Verhandlungsverfahren ist nur dann zulässig, wenn

(4) Die Vergabe von Aufträgen im nicht offenen Verfahren nach Abs. 2 Z. 1 ist dann zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer

(5) Die Vergabe von Aufträgen im Verhandlungsverfahren nach Abs. 3 Z. 1 ist dann zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer – gleich ob bei Liefer-, Bau- oder Baukonzessionsaufträgen – weniger als 300.000 österreichische Schilling beträgt.

Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises

§ 44

(1) Vor einem nicht offenen Verfahren und vor einem Verhandlungsverfahren ist der Kreis möglicher Bewerber zu erkunden, sofern keine ausreichende Marktübersicht besteht. Ausreichende Marktübersicht ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine geeignete, allen in Frage kommenden Unternehmen offenstehende Liste von qualifizierten Unternehmen vorhanden ist, deren Eignung gemäß § 14 periodisch geprüft worden ist. Die Führung einer Liste geeigneter Unternehmer durch den Auftraggeber ist nur dann zulässig, wenn ein offener Zugang von Unternehmern nach objektiven Kriterien gewährleistet ist und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Unternehmer gewahrt werden.

(2) In einer Bekanntmachung sind Unternehmer öffentlich gemäß § 45 Abs. 1 aufzufordern, sich um die Teilnahme zu bewerben.

(3) Die Bekanntmachung hat den Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen, und jene Angaben zu enthalten, die den Interessenten eine Beurteilung ermöglichen, ob eine Beteiligung am nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren für sie in Frage kommt.

(4) In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, welche Unterlagen gemäß § 14 dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind, um dem Auftraggeber die Prüfung gemäß § 12 Abs. 1 zu ermöglichen.

(5) Allen Unternehmern, die auf Grund der öffentlichen Erkundung des Bewerberkreises rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die unter Bedachtnahme auf § 14 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig erkannt wurden, ist Gelegenheit zur Beteiligung am nicht offenen Verfahren oder am Verhandlungsverfahren zu geben. Der Auftraggeber kann allenfalls von sich aus auch zusätzliche Unternehmer miteinbeziehen.

(6) Den nicht eingeladenen Bewerbern ist unverzüglich mitzuteilen, daß ihre Teilnahmeanträge nicht berücksichtigt wurden. Auf Verlangen sind ihnen die Gründe der Nichtberücksichtigung bekanntzugeben.

Bekanntmachung des offenen und Einladung zum nicht offenen Verfahren

§ 45

(1) Die beabsichtigte Vergabe von Leistungen im Wege des offenen Verfahrens ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" bekanntzumachen. Eine Bekanntmachung des offenen Verfahrens kann zusätzlich in Tageszeitungen, Fachzeitschriften oder ähnlichem erfolgen.

(2) Die Einladung zum nicht offenen Verfahren hat durch Zusendung von Einladungsschreiben und Ausschreibungsunterlagen an die ausgewählten Unternehmer zu erfolgen.

(3) Die Bekanntmachung nach Abs. 1 hat jene Angaben zu enthalten, die den Interessenten eine Beurteilung ermöglichen, ob die Beteiligung am Wettbewerb für sie in Frage kommt. Das sind insbesondere:

Angebotsfrist

§ 46

(1) Die Angebotsfrist beginnt beim offenen Verfahren mit dem Tag, der in der Bekanntmachung für die frühestmögliche Abholung der Ausschreibungsunterlagen angegeben ist; beim nicht offenen Verfahren mit dem Tag der Absendung der Einladung. Sie endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingereicht sein müssen. Diese Frist ist so zu bemessen, daß unter Berücksichtigung des Postlaufes den Bietern hinreichend Zeit zur Erstellung der Angebote bleibt. Auf Umstände, die die Erstellung erschweren können (z. B. schwierige Vorerhebungen, Herstellung von Proben und Mustern und zeitraubende Besichtigungen), ist Bedacht zu nehmen.

(2) Bei offenen Verfahren hat die Angebotsfrist mindestens vier Wochen, bei nicht offenen Verfahren mindestens drei Wochen zu betragen. Eine Verkürzung dieser Fristen ist nur in besonders begründeten Fällen zulässig.

(3) Die Angebotsfrist ist allenfalls zu verlängern, wenn während der Angebotsfrist eine Berichtigung der Ausschreibung gemäß § 25 vorzunehmen ist. Die Verlängerung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern schriftlich bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich, so ist sie ebenso bekanntzumachen wie die Ausschreibung.

4. TEIL

Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte

1. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren

§ 47

(1) Die §§ 12 und 13 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß im nicht offenen Verfahren mindestens fünf Unternehmer zur Angebotsabgabe einzuladen und im Verhandlungsverfahren, sofern die Wahl zwischen mehreren Unternehmen möglich ist, mindestens drei verbindliche Angebote einzuholen sind.

(2) Die für die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens sowie die für die Auswahl der eingeladenen Unternehmer maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.

Nachweis der Zuverlässigkeit

§ 48

§ 14 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Bestätigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales jedenfalls zu verlangen ist.

Bekanntmachungen

§ 49

(1) Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich unter Verwendung der Muster in den Anhängen III bis VI in deutscher Sprache zu übermitteln. Sofern ein beschleunigtes Verfahren nach diesem Gesetz zur Anwendung kommt, hat die Übermittlung per Fernschreiben, Telegramm oder Telekopierer zu erfolgen. Der Wortlaut einer Bekanntmachung darf 650 Worte nicht überschreiten. Der Auftraggeber muß den Tag der Absendung nachweisen können.

(2) Sind auf Grund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Bekanntmachungen oder Mitteilungen zur Durchführung vergaberechtlicher Vorschriften erforderlich, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, daß bestimmte Formulare zu verwenden sind.

(3) Überdies sind Bekanntmachungen nach diesem Gesetz, soweit sie für das Land oder die Gemeinden als Auftraggeber erfolgen, in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" zu veröffentlichen.

(4) Die Bekanntmachungen dürfen in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" oder in sonstigen amtlichen oder privaten Publikationsorganen innerhalb Österreichs nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungen innerhalb Österreichs haben den Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben und dürfen keine Informationen enthalten, die über die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten hinausgehen.

Fristen

§ 50

(1) Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 37 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.

(2) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, beim nicht offenen Verfahren mindestens 40 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der schriftlichen Aufforderung zur Angebotsabgabe an.

(3) Der Auftraggeber muß rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zusenden sowie zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen.

(4) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in aufgelegte Ausschreibungsunterlagen erstellt werden, so sind die in Abs. 2 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.

(5) Können Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte Auskünfte wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in Abs. 3 vorgesehenen Fristen zugesandt bzw. erteilt werden, so sind diese Fristen entsprechend zu verlängern.

(6) Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern schriftlich bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.

Beschleunigtes Verfahren

§ 51

(1) Können die in § 50 vorgesehenen Fristen aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden, so kann der Auftraggeber die Fristen verkürzen, wobei aber

(2) Der Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.

(3) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderungen zur Angebotsabgabe sind auf schnellstem Wege zu übermitteln. Werden die Anträge auf Teilnahme telegraphisch, telefonisch oder durch Fernschreiben übermittelt, so sind sie schriftlich – vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen – zu bestätigen.

Berechnung der Fristen

§ 52

(1) Unbeschadet der für die Fristen im Nachprüfungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, finden auf Fristen im Sinne dieses Gesetzes § 903 ABGB und das Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenlaufs durch Samstage und den Karfreitag, BGBl. Nr. 37/1961, Anwendung.

(2) Als Arbeitstage gelten alle Tage außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

(3) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 beginnt eine nach Stunden bemessene Frist am Anfang der ersten Stunde und endet mit Ablauf der letzten Stunde der Frist. Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt, und enden um 24.00 Uhr des Tages, an dem die Frist abläuft. Umfaßt eine Frist Monatsbruchteile, so wird bei der Berechnung der Monatsbruchteile ein Monat von 30 Tagen zugrunde gelegt. Dies schließt jedoch nicht aus, daß eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am Tag, an dem die Frist abläuft, nur während der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann.

(4) Ist eine Frist in Wochen ausgedrückt, so endet die Frist an dem Tag der letzten Woche der Frist, der dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, im Namen entspricht. Ist eine Frist in Monaten oder Jahren ausgedrückt, so endet die Frist an dem Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres der Frist, der nach seiner Zahl dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, entspricht oder, wenn ein entsprechender Tag fehlt, am letzten Tag des letzten Monats.

(5) Ist für den Beginn einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.

(6) Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages.

Zusätzliche Ausschreibungserfordernisse

§ 53

(1) Bei jeder Auftragsvergabe haben die Ausschreibungsunterlagen oder die Unterlagen zum Vertrag technische Spezifikationen zu enthalten.

(2) Die technischen Spezifikationen sind unter Bezugnahme auf

(3) Der Auftraggeber kann von Abs. 2 abweichen, wenn

(4) Sollten Auftraggeber in Anwendung des Abs. 3 von Abs. 2 abweichen, so haben sie, sofern dies möglich ist, in der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in den Ausschreibungsunterlagen die Gründe dafür anzugeben und jedenfalls die Gründe in ihren internen Unterlagen festzuhalten, wobei diese Informationen auf Anfrage an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder an die Kommission weiterzugeben sind.

(5) Mangels europäischer Normen, europäischer technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen

(6) Technische Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, daß Spezifikationen durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind. Verboten ist insbesondere die Angabe von Warenzeichen, Patenten oder Typen sowie eines bestimmten Ursprungs. Eine solche Angabe mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art" ist jedoch zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht auf andere Weise durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen beschrieben werden kann.

2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Lieferaufträgen

Geltungsbereich

§ 54

Wenn ein Auftraggeber einer Einrichtung, die nicht diesem Hauptstück unterliegt, Sonder- oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereichs vertraglich zuerkennt, so muß in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, daß die betreffende Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 zu beachten hat.

Wahl des Vergabeverfahrens

§ 55

(1) Der Auftraggeber hat Lieferaufträge, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, im offenen Verfahren zu vergeben.

(2) Lieferaufträge können im nicht offenen Verfahren vergeben werden, wenn

(3) Die beabsichtigte Vergabe von Lieferaufträgen im Wege eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.

(4) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren unter der Voraussetzung, daß der Auftraggeber die Vergabe öffentlich bekannt macht, vergeben werden, wenn ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren nur ein für den Zuschlag in Frage kommendes Angebot oder kein Angebot oder kein im Sinne dieses Gesetzes geeignetes Angebot erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden.

(5) Ohne vorher die beabsichtigte Vergabe öffentlich bekanntzugeben, können Lieferaufträge im Verhandlungsverfahren vergeben werden, wenn

(6) Der Auftraggeber hat im Falle des nicht offenen Verfahrens sowie des Verhandlungsverfahrens einen schriftlichen Bericht mit einer Begründung für die Wahl des betreffenden Verfahrens zu erstellen. Dieser Bericht hat wenigstens die Bezeichnung und Anschrift der vergebenden Stelle, Wert, Menge und Art der gelieferten Waren, die Anzahl der eingegangenen Anträge auf Teilnahme und die Anzahl der für eine Angebotsabgabe ausgewählten Bewerber, gegebenenfalls auch die Zahl der ausgeschlossenen Bewerber und die Gründe der Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung zu enthalten. Im Falle der Wahl eines Verhandlungsverfahrens für die Vergabe hat der Bericht ferner Angaben über die nach den vorstehenden

Abs. 4 und 5 geforderten Voraussetzungen zur Begründung der Anwendung dieses Verfahrens zu enthalten. Dieser Bericht oder die wesentlichen Teile dieses Berichtes sind der Kommission auf deren Verlangen vorzulegen.

Ideenwettbewerb und Alternativangebote

§ 56

Werden beabsichtigte Projekte in einem Ideenwettbewerb vergeben oder wird den Unternehmern bei der Ausschreibung die Möglichkeit eingeräumt, Alternativangebote vorzulegen, so darf der Auftraggeber ein Angebot – sofern es mit den Vorschriften der Ausschreibungsunterlagen vereinbar ist – nicht allein deshalb zurückweisen, weil es nach einem anderen technischen Verfahren als demjenigen des Vergabelandes berechnet worden ist. Die Bieter haben ihren Angeboten alle zur Überprüfung der Entwürfe erforderlichen Belege beizufügen und ergänzende Erläuterungen vorzulegen, wenn der Auftraggeber dies für notwendig hält.

Zusätzliche Zuschlagskriterien

§ 57

(1) Sind im Fall eines bestimmten Auftrages Angebote im Verhältnis zur Lieferung offensichtlich ungewöhnlich niedrig, so hat der Auftraggeber vor der Vergabe des Auftrages die Einzelposten dieser Angebote zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat er vom Bieter die erforderlichen Belege zu verlangen und hat ihm gegebenenfalls mitzuteilen, welche Belege für unannehmbar erachtet werden.

(2) Der Auftraggeber hat bei der Vergabe des Auftrages das Ergebnis der in Abs. 1 genannten Überprüfung zu berücksichtigen.

Vorinformation

§ 58

Ein Auftraggeber hat so bald wie möglich nach Beginn des jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht bindende, nach Warenbereichen aufgeschlüsselte Bekanntmachung (Vorinformation) über alle Lieferaufträge, die sie in den folgenden zwölf Monaten zur Vergabe bringen wollen, zu veröffentlichen, sofern deren geschätzter Auftragswert, ermittelt nach den Kriterien gemäß § 2, mindestens 750.000 ECU beträgt. Die Bekanntmachung ist so bald wie möglich nach Beginn eines Finanz- bzw. Haushaltsjahres dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.

Bekanntmachung vergebener Aufträge

§ 59

Die Auftraggeber haben jeden vergebenen Lieferauftrag öffentlich bekanntzumachen. Angaben über die Auftragsvergabe brauchen jedoch dann nicht veröffentlicht zu werden, wenn deren Bekanntmachung die Vollziehung von Gesetzen behindert, dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderläuft, die berechtigten geschäftlichen Interessen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen berührt oder den fairen Wettbewerb zwischen den Lieferanten beeinträchtigen würde. Die Bekanntmachung ist spätestens 48 Tage nach Vergabe des Auftrages dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.

3. Hauptstück

Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Bau- und Baukonzessionsaufträgen

1. Abschnitt

Bauaufträge

Wahl des Vergabeverfahrens

§ 60

(1) Der Auftraggeber hat Bauaufträge, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, im offenen Verfahren zu vergeben.

(2) Die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen im Wege eines offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.

Nicht offenes und Verhandlungsverfahren

§ 61

(1) Bauaufträge können im nicht offenen Verfahren vergeben werden, wenn

(2) Die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen im Wege eines nicht offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.

(3) Bauaufträge können unter der Voraussetzung, daß der Auftraggeber die beabsichtigte Vergabe öffentlich bekanntgemacht und die Bewerber nach in der Bekanntmachung angegebenen Eignungskriterien ausgewählt hat, im Verhandlungsverfahren vergeben werden, wenn

(4) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren vergeben werden, ohne daß die beabsichtigte Vergabe öffentlich bekanntzumachen wäre, wenn

Zusätzliche Zuschlagskriterien

§ 62

(1) Scheint im Falle eines bestimmten Auftrages der Preis eines Angebotes im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muß der Auftraggeber vor der Ablehnung des Angebotes schriftlich Aufklärung über dessen Einzelposten verlangen, wo er dies für angezeigt hält. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen zu erfolgen.

(2) Ein Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern, die dies beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang ihres Antrages die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebotes sowie im Falle eines Angebotes den Namen des erfolgreichen Bieters mitzuteilen.

(3) Auftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag anzufertigen, der mindestens folgendes umfaßt:

(4) Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte sind der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.

Vorinformation

§ 63

Ein Auftraggeber hat so bald wie möglich nach der Genehmigung der den beabsichtigten Bauaufträgen zugrundeliegenden Planung eine Vorinformation mit den wesentlichen Merkmalen der Bauaufträge zu veröffentlichen, sofern deren geschätzter Auftragswert, ermittelt nach den Kriterien gemäß § 3, mindestens den in § 1 Abs. 2 Z. 2 festgelegten Schwellenwert erreicht. Diese Bekanntmachung ist so bald wie möglich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.

Beschleunigtes Verfahren

§ 64

Die in § 50 Abs. 2 vorgesehene Frist kann beim offenen Verfahren auf 36, beim nicht offenen auf 26 Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber eine Bekanntmachung gemäß § 63 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat.

Bekanntmachung vergebener Aufträge

§ 65

Ein Auftraggeber hat jeden vergebenen Bauauftrag öffentlich bekanntzumachen. Angaben über die Auftragsvergabe müssen jedoch dann nicht veröffentlicht werden, wenn die Bekanntmachung dieser Angaben die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde. Die Bekanntmachung ist spätestens 48 Tage nach Vergabe des jeweiligen Auftrages dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.

2. Abschnitt

Baukonzessionsaufträge

Auftragsweitervergabe an Dritte

§ 66

Die Auftraggeber können

Besondere Bestimmungen des Baukonzessionsvertrages, verbundene Unternehmen

§ 67

(1) Die Auftraggeber haben, sofern der Konzessionär nicht selbst den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegt, im Baukonzessionsvertrag zu vereinbaren, daß bei Bauaufträgen an Dritte, sofern der Auftragswert den Schwellenwert nach § 1 Abs. 2 Z. 2 erreicht und kein Tatbestand nach § 61 Abs. 4 vorliegt,

(2) Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen (Abs. 3) werden nicht als Dritte betrachtet.

(3) Ein Unternehmen ist mit einem anderen Unternehmen verbunden, wenn es auf dieses, sei es unmittelbar oder mittelbar, einen beherrschenden Einfluß (Abs. 4) ausüben kann oder dem beherrschenden Einfluß des anderen oder zusammen mit diesem dem eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung, Satzung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit der Unternehmen regeln.

(4) Ein beherrschender Einfluß im Sinne des Abs. 3 ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar

(5) Die vollständige Liste dieser Unternehmen ist der Bewerbung um eine Konzession beizufügen. Diese Liste muß auf den neuesten Stand gebracht werden, wenn sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.

Fristen

§ 68

(1) Die Auftraggeber, die einen Baukonzessionsvertrag vergeben wollen, haben eine Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Konzession festzusetzen, die mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, betragen muß.

(2) Bei der Vergabe von Bauaufträgen hat ein Baukonzessionär, der selbst nicht den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegt, die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger als 37 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, und die Frist für den Eingang der Angebote auf nicht weniger als 40 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung zur Einreichung eines Angebotes an, festzusetzen.

Besondere Bekanntmachungsvorschriften

§ 69

Auftraggeber, die eine Baukonzession zur Vergabe bringen wollen, sowie Baukonzessionäre, die selbst nicht den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegen und Bauaufträge an Dritte zur Vergabe bringen wollen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 5 Millionen ECU beträgt, haben diese Absicht durch eine Bekanntmachung mitzuteilen.

4. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor

Geltungsbereich

§ 70

(1) Für die Vergabe von Leistungen durch Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 ausüben, gelten insoweit – unbeschadet des 1. Teiles – ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind

(3) Die durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, erfolgende Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z. 1, sofern

(4) Im Verkehrsbereich (Abs. 2 Z. 3) liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß einer von einer zuständigen Behörde erteilten Auflage erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne. Der Betrieb eines öffentlichen Busverkehrs gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z. 3, sofern andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes, geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit haben, die gleiche Aufgabe unter denselben Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu übernehmen.

(5) Als öffentliches Telekommunikationsnetz (Abs. 2 Z. 4) gilt die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege übertragen werden. Als Netzabschlußpunkt gilt dabei die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind.

(6) Telekommunikationsdienste im Sinne des Abs. 2 Z. 4 sind die Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 71

(1) Dieses Hauptstück gilt nicht für Aufträge,

(2) Die Auftraggeber haben der Kommission auf deren Anfrage

(3) Abweichend von Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Hauptstückes jedoch auch für Trinkwasserversorgungsunternehmen, wenn diese Aufträge

Besondere Bekanntmachungsvorschriften

§ 72

(1) Auftraggeber haben mindestens einmal jährlich Bekanntmachungen zu veröffentlichen, die die folgenden Angaben enthalten:

(2) Die Bekanntmachung ist gemäß dem Anhang IX zu erstellen.

Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des Vergabeverfahrens

§ 73

(1) Auftraggeber, für die dieses Hauptstück gilt, haben bei der Vergabe von Liefer- und Bauaufträgen ihre Verfahren unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Sinne des § 9 Abs. 2 den Bestimmungen dieses Hauptstückes anzupassen.

(2) Die Auftraggeber können frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen, vorausgesetzt, daß ein Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 74 durchgeführt wird.

(3) Abweichend von Abs. 2 können Auftraggeber in den folgenden Fällen auf ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen:

(4) Die Übermittlung technischer Spezifikationen für Bewerber oder Bieter, die Prüfung und die Auswahl von Bewerbern oder Bietern und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbinden. Das Recht von Bewerbern oder Bietern, mit einem Auftraggeber die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen zu vereinbaren, bleibt unberührt.

Aufruf zum Wettbewerb

§ 74

(1) Ein Aufruf zum Wettbewerb hat

(2) Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn

(3) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Bieter in einem nicht offenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.

(4) Die in Abs. 1 genannten Bekanntmachungen sind nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 und 4 dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.

Besondere Bestimmungen über die Teilnahme

§ 75

(1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzustellende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung. Diese Frist kann auf 36 Tage verkürzt werden, falls der Auftraggeber eine regelmäßige Bekanntmachung veröffentlicht hat.

(2) Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb auf Grund einer Vergabebekanntmachung oder einer Aufforderung gemäß § 74 Abs. 2 Z. 3 beträgt mindestens fünf Wochen vom Tag der Absendung an und darf aus Gründen der Dringlichkeit auf nicht weniger als 22 Tage verkürzt werden.

(3) Für den Eingang von Angeboten hat der Auftraggeber eine Frist von mindestens drei Wochen – aus Gründen der Dringlichkeit von mindestens zehn Tagen –, von der Aufforderung zur Angebotsabgabe an gerechnet, festzusetzen, es sei denn, es wurde zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern eine andere, für alle Bewerber gleiche Frist einvernehmlich festgelegt.

(4) Können die Angebote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen, wie z. B. ausführlicher technischer Spezifikationen, oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Auftragsunterlagen erstellt werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu erstrecken.

(5) Im übrigen gelten § 50 Abs. 3 und § 52.

(6) Der Auftraggeber hat die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich zur Teilnahme aufzufordern. Der Aufforderung sind Ausschreibungsunterlagen und allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:

(7) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln. Werden Anträge auf Teilnahme per Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so sind sie vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist brieflich zu bestätigen.

Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen

§ 76

(1) Hinsichtlich technischer Spezifikationen ist § 53 anzuwenden.

(2) Die Auftraggeber haben an einem Auftrag interessierten Unternehmern auf Anfrage die technischen Spezifikationen mitzuteilen, die regelmäßig in ihren Liefer- oder Bauaufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen benutzen.

(3) Soweit sich solche technischen Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmern zur Verfügung stehen, genügt dabei eine Bezugnahme auf diese Dokumente.

(4) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen den Bieter auffordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrages anzugeben, den er möglicherweise im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die Haftung des Hauptauftragnehmers wird durch diese Angabe nicht berührt.

(5) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen jene Stellen gemäß § 21 Abs. 10 anzugeben, bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die am Ausführungsort während der Durchführung des Auftrages maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erhalten können.

(6) Der Auftraggeber, der die Auskünfte gemäß Abs. 1 erteilt, hat von den Bietern oder Beteiligten eines Auftragsverfahrens die Angabe zu verlangen, daß sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften am Ausführungsort Rechnung getragen haben. Dies steht der Anwendung der Bestimmungen des § 79 Abs. 4 nicht entgegen.

Prüfsystem

§ 77

(1) Auftraggeber, die dies wünschen, können ein System zur Prüfung von Lieferanten oder Unternehmern einrichten und betreiben.

(2) Das System, das verschiedene Stufen umfassen kann, ist auf der Grundlage objektiver Regeln und Kriterien zu handhaben, die vom Auftraggeber aufgestellt werden. Der Auftraggeber nimmt in diesem Fall auf europäische Normen Bezug, sofern dies angebracht ist. Diese Regeln und Kriterien sind erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen.

(3) Die Regeln und Kriterien für die Prüfung sind interessierten Lieferanten oder Unternehmern auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Die Überarbeitung dieser Regeln und Kriterien ist interessierten Lieferanten und Unternehmern mitzuteilen.

(4) Auftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben, zu unterrichten. Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.

(5) In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und Prüfungsregeln dürfen die Auftraggeber nicht

(6) Negative Entscheidungen über die Qualifikation sind den Bewerbern unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Diese Gründe müssen sich auf die in Abs. 2 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.

(7) Die erfolgreichen Lieferanten oder Unternehmer sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, wobei eine Untergliederung nach Auftragstypen möglich ist, für die die einzelnen Unternehmer qualifiziert sind.

(8) Auftraggeber können einem Lieferanten oder Unternehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Abs. 2 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Lieferanten oder Unternehmer im voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(9) Das Prüfungssystem ist Gegenstand einer gemäß Anhang VIII zu erstellenden Bekanntmachung, die über den Zweck des Prüfungssystems und über die Bedingungen informiert, unter denen die Prüfungsregeln angefordert werden können. Wenn das System mehr als drei Jahre in Anspruch nimmt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.

Auswahl des Bewerberkreises

§ 78

(1) Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, haben sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie schriftlich festlegen und interessierten Unternehmern zur Verfügung stellen, zu richten.

(2) Die angewandten Kriterien können insbesondere die in § 14 genannten Nachweise betreffen.

(3) Zu den Kriterien kann die objektive Notwendigkeit gehören, die Zahl der Bewerber so weit zu verringern, daß ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Auftragsvergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, daß ein Wettbewerb gewährleistet ist.

(4) Bietergemeinschaften dürfen von der Abgabe von Angeboten oder von der Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren nicht ausgeschlossen werden. Sofern es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist, kann von einer Bietergemeinschaft, wenn ihr der Zuschlag erteilt wird, verlangt werden, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen.

Auftragsvergabe

§ 79

(1) Für die Auftragsvergabe maßgebendes Kriterium ist

(2) Bei Anwendung des Bestbieterprinzips hat der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen oder in der Bekanntmachung alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, soweit wie möglich in der Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben.

(3) Bei Anwendung des Bestbieterprinzips sind Alternativangebote zulässig, wenn sie den vom Auftraggeber festgelegten, in den Auftragsunterlagen zu erläuternden Mindestanforderungen entsprechen. Sollen Alternativangebote ausgeschlossen sein, hat der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen eine entsprechende Angabe zu machen. Die Ablehnung eines Alternativangebotes nur deshalb, weil dieses mit technischen Spezifikationen erstellt worden ist, die unter Hinweis auf europäische Spezifikationen oder aber auf eine anerkannte einzelstaatliche technische Spezifikation festgelegt worden sind, ist unzulässig.

(4) Scheinen im Falle eines bestimmten Auftrages Angebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so hat der Auftraggeber vor deren Ablehnung schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebote zu verlangen, wo er dies für angezeigt hält. Für die Antwort ist eine zumutbare Frist festzulegen. Die in der Antwort gegebenen Begründungen sind in der anschließenden Prüfung entsprechend zu berücksichtigen. Angebote, die auf Grund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen vom Auftraggeber nur zurückgewiesen werden, wenn dieser den Bieter darauf hingewiesen hat und dieser nicht den Nachweis liefert, daß die Beihilfe gemäß Artikel 62 des EWR-Abkommens gemeldet und genehmigt wurde.

(5) Auftraggeber haben der Kommission für jeden vergebenen Auftrag binnen zwei Monaten nach der Vergabe die Ergebnisse des Vergabeverfahrens durch eine gemäß Anhang X abgefaßte Bekanntmachung mitzuteilen.

(6) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Angebote betreffend Waren mit Ursprung in Staaten,

(7) Als Ware gilt auch Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird.

(8) Ein im Hinblick auf die Vergabe eines öffentlichen Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschieden werden, wenn der Anteil der aus Drittländern stammenden Waren mehr als 50 Prozent des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Waren beträgt. Der Warenursprung ist nach § 4a des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1993, zu beurteilen. Bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Waren sind diejenigen Drittländer nicht zu berücksichtigen, für welche sich dies auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaft ergibt.

(9) Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den in Abs. 1 aufgestellten Zuschlagskriterien gleichwertig, so sind, vorbehaltlich des Abs. 10, die in Abs. 8 umschriebenen Angebote auszuscheiden. Die Preise solcher Angebote gelten als gleich, sofern sie um nicht mehr als 3 % voneinander abweichen.

(10) Abs. 9 gilt jedoch nicht, soweit die Annahme eines Angebotes auf Grund dieser Vorschrift den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.

Besondere Pflichten des Auftraggebers

§ 80

(1) Der Auftraggeber hat sachdienliche Unterlagen über jedes diesem Hauptstück unterliegende Vergabeverfahren, die es ihm ermöglichen, die von ihm getroffenen Entscheidungen zu begründen und der Kommission die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.

(2) Für die nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Auftraggeber an die Kommission kann die Landesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das dabei einzuhaltende Verfahren festlegen.

5. TEIL

Rechtsschutz

1. Hauptstück

Der Vergabekontrollsenat

Einrichtung des Vergabekontrollsenates

§ 81

(1) Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit des Vergabeverfahrens ist ein Vergabekontrollsenat berufen. Seine Geschäftsstelle ist der Landesrechnungshof.

(2) Die Landesregierung kann einen fachkundigen Bediensteten des Landesrechnungshofes zum ständigen Sekretär des Vergabekontrollsenates bestellen.

(3) Das zur Führung der Geschäfte des Vergabekontrollsenates sonst erforderliche Hilfspersonal sowie die notwendigen Sachmittel sind dem Landesrechnungshof durch die Landesregierung zur Verfügung zu stellen. Bestellung der Mitglieder und Zusammensetzung des Vergabekontrollsenates

§ 82

(1) Der Vergabekontrollsenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Sie werden von der Landesregierung für sechs Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Zum Vorsitzenden und zu weiteren Mitgliedern des Vergabekontrollsenates dürfen nur Personen bestellt werden, die zum Nationalrat wählbar sind und eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen. Zumindest der Vorsitzende muß ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben.

(3) Freie Stellen sind öffentlich auszuschreiben.

(4) Für den Vorsitzenden sind zwei Stellvertreter zu bestellen. Diese können Mitglieder oder Ersatzmitglieder sein. Sie vertreten den Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Bestellung bei dessen zeitweiliger Verhinderung oder nach seinem Ausscheiden bis zu einer Neubestellung. Sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter zeitweilig verhindert oder ausgeschieden, übernimmt das dienstälteste Mitglied des Vergabekontrollsenates die Funktion des Vorsitzenden.

(5) Für die weiteren Mitglieder sind fünf Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. Die Ersatzmitglieder vertreten die Mitglieder bei deren zeitweiliger Verhinderung oder nach ihrem Ausscheiden bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes. Sie sind vom Vorsitzenden grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Bestellung zu berufen. Jedoch ist sicherzustellen, daß in den Sitzungen mindestens ein Mitglied, das ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen hat, tätig wird.

(6) Scheidet der Vorsitzende, ein Stellvertreter des Vorsitzenden, ein weiteres Mitglied oder ein Ersatzmitglied aus dem Amt, ist unverzüglich eine Neubestellung vorzunehmen.

(7) Sollen Bedienstete des Landesrechnungshofes zu Mitgliedern des Vergabekontrollsenates bestellt werden, sind der Leiter des Landesrechnungshofes und sein Stellvertreter von der Landesregierung anzuhören.

Stellung der Mitglieder

§ 83

(1) (Verfassungsbestimmung) Der Vorsitzende des Vergabekontrollsenates, seine Stellvertreter, die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Landesbedienstete, die zum Vorsitzenden des Vergabekontrollsenates, zum Stellvertreter des Vorsitzenden, zum weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied bestellt werden, sollen Bedienstete des Landesrechnungshofes sein. Andere Landesbedienstete können bestellt werden, wenn ihre sonstige dienstliche Verwendung zu keinerlei Zweifel an der unparteilichen Ausübung ihres Amtes Anlaß geben kann.

(3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder – soweit sie nicht Landesbedienstete sind – haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, dessen Höhe von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist.

Abberufung der Mitglieder

§ 84

Der Vorsitzende des Vergabekontrollsenates, seine Stellvertreter, die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode von der Landesregierung abzuberufen bei

2. Hauptstück

Nachprüfungsverfahren

Vergabekontrollsenat, Nachprüfung einer Entscheidung im Vergabeverfahren

§ 85

(1) Der Vergabekontrollsenat erkennt über Anträge, womit Verstöße gegen dieses Gesetz und gegen Verordnungen, die zu seiner Durchführung erlassen worden sind, behauptet wird.

(2) Die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers kann beim Vergabekontrollsenat beantragen

–jeder Unternehmer, der ein Interesse am Abschluß eines dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages behauptet und –dem durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden sein oder drohen kann.

(3) Der Vergabekontrollsenat hat ein Nachprüfungsverfahren nur insoweit durchzuführen, als die Entscheidung, deren Rechtswidrigkeit behauptet wird, für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluß sein kann.

Inhalt der Ermächtigung des Vergabekontrollsenates

§ 86

(1) Bis zum Zeitpunkt des erfolgten Zuschlages ist der Vergabekontrollsenat ermächtigt:

(2) Nach erfolgtem Zuschlag ist der Vergabekontrollsenat ermächtigt: zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Hat er eine Rechtsverletzung festgestellt, ist überdies auszusprechen, ob dem Antragsteller auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht erteilt worden wäre.

(3) Der Vergabekontrollsenat entscheidet in erster und letzter Instanz. Seine Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

Vorverfahren

§ 87

(1) Ist ein Unternehmer der Ansicht, daß ihm ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, weil ein Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung eine Entscheidung getroffen hat, die gegen das Gesetz oder eine zu seiner Durchführung erlassenen Verordnung verstößt, so hat er davon den Auftraggeber nachweislich zu unterrichten. Gleichzeitig hat er die Gründe für seine Ansicht und die Absicht, ein Nachprüfungsverfahren zu beantragen, bekanntzugeben.

(2) Der Auftraggeber hat nach Einlangen der Bekanntgaben nach Abs. 1 entweder die behauptete Rechtswidrigkeit unverzüglich zu beheben und die Unternehmer davon zu benachrichtigen (§ 25) oder dem beschwerdeführenden Unternehmer schriftlich unter Anführung des wesentlichen Sachverhaltes mitzuteilen, warum die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt. Einleitung des Nachprüfungsverfahrens

§ 88

(1) Ein Antrag auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung ist nur zulässig, wenn

–der Unternehmer den Auftraggeber im Sinne des § 87 Abs. 1 unterrichtet hat und

–der Auftraggeber ihm nicht innerhalb von zwei Wochen ab der Unterrichtung die Behebung der Rechtswidrigkeit mitgeteilt hat.

(2) Ein Antrag auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nach erfolgtem Zuschlag ist binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Zuschlags beim Vergabekontrollsenat einzubringen. Nach Ablauf von sechs Monaten ab erfolgtem Zuschlag ist ein Antrag keinesfalls mehr zulässig.

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

(4) Dem Antrag kommt keine aufschiebende Wirkung für das Vergabeverfahren zu.

Einstweilige Verfügungen

§ 89

(1) Sobald ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist, hat der Vergabekontrollsenat auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nur zulässig, wenn zugleich die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 88 Abs. 1 beantragt wird. Er ist spätestens drei Wochen nach Kenntnis der behaupteten Rechtswidrigkeit oder der unmittelbar drohenden Schädigung beim Vergabekontrollsenat einzubringen.

(3) Der Antragsteller hat im Antrag die von ihm begehrte Maßnahme, die behauptete Rechtswidrigkeit sowie die entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen darzulegen.

(4) Wird ein Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 88 Abs. 1 gestellt, können einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen werden.

(5) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Vergabekontrollsenats über eine allfällige Aufhebung oder Abänderung vorübergehend ausgesetzt werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

(6) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat der Vergabekontrollsenat abzuwägen

–die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie

–ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens einschließlich der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Überwiegen die nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung abzusehen.

(7) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Sie darf einen Monat nicht überschreiten. Sobald die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung weggefallen sind, hat der Vergabekontrollsenat diese unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Die einstweilige Verfügung tritt jedenfalls mit der Entscheidung über das Begehren im Nachprüfungsverfahren außer Kraft.

(8) Die einstweilige Verfügung kann von der Leistung einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht werden. Eine solche Sicherstellung kann auch nachträglich aufgetragen werden.

(9) Einstweilige Verfügungen können nicht abgesondert von der endgültigen Entscheidung in der Sache selbst bekämpft werden. Sie sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das VVG.

(10) Über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sieben Tagen nach Einlangen des Antrages beim Vergabekontrollsenat zu entscheiden.

Nichtigerklärung und Feststellung der Rechtswidrigkeit von Entscheidungen des Auftraggebers

§ 90

(1) Der Vergabekontrollsenat hat eine im Zuge des Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung des Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn sie

(2) Der Vergabekontrollsenat hat spätestens nach zwei Monaten nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, sofern die Zuschlagserteilung nicht bereits erfolgt ist.

(3) Entscheidet der Vergabekontrollsenat nach erfolgtem Zuschlag, kommt eine Nichtigerklärung nicht mehr in Betracht. Er hat jedoch festzustellen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt und deswegen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Hat der Vergabekontrollsenat eine Rechtsverletzung festgestellt, ist überdies auszusprechen, ob dem Antragsteller auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht erteilt worden wäre.

Bestimmungen über das Verfahren und die Geschäftsführung

§ 91

(1) Für das Verfahren vor dem Vergabekontrollsenat gelten die Bestimmungen des AVG – einschließlich der besonderen Bestimmungen für das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten – und das VVG, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind der Auftraggeber und der Antragsteller.

(3) Beschlüsse des Vergabekontrollsenates werden in Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen sind unzulässig.

(4) Die Sitzungen des Vergabekontrollsenates werden vom Vorsitzenden einberufen. Sie sind mit Ausnahme mündlicher Verhandlungen nicht öffentlich. Über den Verlauf der Sitzung ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen. Bescheide sind schriftlich zu erlassen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(5) Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung sind vom Vergabekontrollsenat in einer Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsordnung des Vergabekontrollsenates ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" kundzumachen.

(6) Der Auftraggeber hat dem Vergabekontrollsenat unverzüglich alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer. Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

Mutwillensstrafen im Nachprüfungsverfahren

§ 92

(1) Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) eins v. H.

des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 500.000 Schilling.

(2) Wurde über den Antragsteller eine Mutwillensstrafe verhängt, so hat ihm der Vergabekontrollsenat auch den Ersatz der Barauslagen aufzutragen.

Außerstaatliche Kontrolle

§ 93

(1) Wird die Republik Österreich oder ein den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegender Auftraggeber von der Kommission aufgefordert, einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen die im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, hat der betroffene Auftraggeber dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bei deren Vorgehen gemäß § 96 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, die geforderten Auskünfte zu erteilen und die verlangten Unterlagen zu übermitteln.

(2) Der Auftraggeber hat die Landesregierung vom Einschreiten der Kommission zu informieren.

3. Hauptstück

Zivilrechtliche Bestimmungen

Schadenersatzpflichten des Auftraggebers

§ 94

(1) Bei schuldhafter Verletzung dieses Gesetzes oder der dazu ergangenen Verordnungen durch Organe der vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der vergebenden Stelle zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen Kosten. Der Ersatz des entgangenen Gewinnes kann nicht geltend gemacht werden.

(2) Kein Anspruch auf Schadenersatz besteht, wenn gemäß § 90 Abs. 3 festgestellt wurde, daß dem übergangenen Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der verletzten Vorschriften der Zuschlag nicht erteilt worden wäre.

(3) Der Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, derer er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB beteiligt haben. Der begünstigte Bieter und das schuldtragende Organ des Auftraggebers haften solidarisch.

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, von Mitbewerbern oder Mitbietern

§ 95

(1) Wenn der Antragsteller, auf dessen Antrag eine einstweilige Verfügung bewilligt worden ist oder dessen Begehren im Nachprüfungsverfahren stattgegeben worden ist, von einer ihm dadurch ermöglichten Beteiligung am Vergabeverfahren keinen Gebrauch macht, hat er dem Auftraggeber sowie allenfalls betroffenen Mitbewerbern oder Mitbietern für alle dadurch entstandenen Vermögensnachteile Ersatz zu leisten.

(2) Dieser Anspruch ist bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung geltend zu machen.

Rücktrittsrecht des Auftraggebers

§ 96

Hat der begünstigte Bieter oder eine Person, derer er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, die geeignet gewesen ist, die Entscheidung über die Zuschlagserteilung zu beeinflussen, so kann der Auftraggeber seinen Rücktritt von einem bereits erteilten Auftrag erklären.

Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

§ 97

Im übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Solidarhaftungen sowie Rücktrittsrechte unberührt.

Zuständigkeit

§ 98

(1) Zur Entscheidung über Ansprüche gemäß den §§ 94 und 95 ist unabhängig vom Streitwert in erster Instanz der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Fehlt im Inland ein solcher Gerichtsstand, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zuständig.

(2) Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor der Vergabekontrollsenat gemäß § 90 Abs. 3 eine Rechtsverletzung festgestellt hat. Unbeschadet des Abs. 3 sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens vor dem Vergabekontrollsenat an eine solche Feststellung gebunden.

(3) Erachtet das Gericht einen Bescheid des Vergabekontrollsenates für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.

6. TEIL

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Mitteilungspflichten

§ 99

Die Auftraggeber sind, soweit dies auf Grund der im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vergabevorschriften erforderlich ist, verpflichtet, die zum Führen statistischer Aufstellungen über vergebene Aufträge erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Strafbestimmungen

§ 100

Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20 B-VG

weisungsgebunden sind,

Erlassung von Verordnungen

§ 102

Verordnungen der Landesregierung dürfen bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen, jedoch frühestens mit dem im § 101 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

§ 103

Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Übergangsvorschrift

§ 104

Dieses Gesetz findet auf im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits

ausgeschriebene Leistungen keine Anwendung.

Artikel II

(1) (Verfassungsbestimmung) Mit dem Inkrafttreten des Steiermärkischen Vergabegesetzes wird § 10

des Landesrechnungshof-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 59/1982, in der Fassung LGBl. Nr. 63/1991, aufgehoben.

(2) Gleichzeitig tritt das Steiermärkische Vergabekontrollgesetz, LGBl. Nr. 64/1991, außer Kraft.

KrainerSchachner-Blazizek

LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter

Anhang I

Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß § 6 Abs. 4 Z. 1

KlasseGruppeUntergruppeBeschreibung

und Positionen

50BAUGEWERBE

500Allgemeines

Baugewerbe (ohne ausgeprägten

Schwerpunkt) und Abbruchgewerbe

500.1Allgemeines

Baugewerbe (ohne ausgeprägten Schwerpunkt)

500.2Abbruch

501 Rohbaugewerbe

501.1Allgemeiner Bau

von Wohn- und Nichtwohn-

gebäuden

501.2Dachdeckerei

501.3Schornstein-,

Feuerungs- und Industrieofenbau

501.4Abdichtung gegen

Wasser und Feuchtigkeit

501.5Restaurierung

und Instandhaltung von Fassaden

501.6Gerüstbau

501.7Sonstiges

Rohbaugewerbe (einschl. Zimmerei)

502Tiefbau

502.1Allgemeiner

Tiefbau

502.2

Erdbewegungsarbeiten und Landeskulturbau

502.3Brücken-,

Tunnel- und Schachtbau, Grund-

bohrungen

502.4Wasserbau (Fluß-

, Kanal-, Hafen-, Strom-,

Schleusen- und Talsperrenbau)

502.5Straßenbau

(einschl. spezialisierter Bau von

Flugplätzen und Landebahnen)

502.6Spezialisierte

Unternehmen für Bewässerung,

Entwässerung,

Ableitung von Abwässern,

Kläranlagen

502.7Spezialisierte

Unternehmen für andere

Tiefbauarbeiten

503Installation

503.1Allgemeine

Bauinstallation

503.2Klempnerei, Gas- und Wasserinstallationen

503.3Installation von

Heizungs- und Belüftungsanlagen

(Installation

von Zentralheizung, Klima- und

Belüftungsanlagen)

503.4Abdämmung gegen

Kälte, Wärme, Schall und

Erschütterung

503.5

Elektroinstallation

503.6Installation von

Antennen, Blitzableitern,

Telefonen usw.

504Ausbaugewerbe

504.1Allgemeines

Ausbaugewerbe

504.2

Stukkateurgewerbe, Gipserei und Verputzerei

504.3Bautischlerei

(Tischlereien, die überwiegend

Tischlereierzeugnisse in Bauten montiert)

und Parkettlegerei

504.4Glaser-, Maler- und Lackierergewerbe,

Tapetenkleberei

504.5Fliesen- und Plattenlegerei, Fußbodenlegerei

und -kleberei

504.6Ofen- und Herdsetzerei sowie sonstiges

Ausbaugewerbe

Anhang II

Liste der Berufsregister gemäß § 14 Abs. 2

–für Belgien das „Registre du Commerce" – „Handelsregister";

–für Dänemark das „Handelsregistret", „Aktieselskabsregistret" und

„Erhvervsregistret";

–für Deutschland das „Handelsregister" und die „Handwerksrolle";

–für Griechenland kann eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche

Erklärung über die Ausübung des Berufs eines Bauunternehmers verlangt werden;

–für Spanien der „Registro Oficial de Contratistas del Ministerio de Industria y Energia";

–für Frankreich das „Registre du commerce" und das „Répertoire des métiers";

–für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato";

–für Luxemburg das „Registre aux firmes" und die „Rôle de la Chambre des

métiers";

–für die Niederlande das „Handelsregister";

–für Portugal der „Comissao de Alvarás de Empresas de Obras Públicas e

Particulares (CAEOPP)";

–im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies" oder andernfalls eine Bescheinigung über die von den Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

–für Österreich das „Firmenbuch", das „Gewerberegister", die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern";

–für Finnland das „Kaupparekisteri" – „Handelsregistret";

–für Island die „Firmaskrá";

–für Liechtenstein das „Gewerberegister";

–für Norwegen das „Foretaksregisteret";

–für Schweden das „Aktiebolagsregistret"; das „Handelsregistret".

Anhang III

Muster für die Bekanntmachung von Lieferaufträgen gemäß §§ 55, 58 und 59

A. Vorinformationsverfahren

B. Offene Verfahren

C. Nicht offene Verfahren

D. Verhandlungsverfahren

E. Vergebene Aufträge

Anhang IV

Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen gemäß §§ 60, 61, 63 und 65

A. Vorinformationsverfahren

C. Nicht offene Verfahren

D. Verhandlungsverfahren

E. Vergebene Aufträge

Anhang V

Muster für die Bekanntmachung von Baukonzessionsaufträgen gemäß § 69

Anhang VI

Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen, die vom Konzessionär vergeben werden gemäß § 69

Anhang VII

Muster für die Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 1 Z. 1

A. Bekanntmachung bei offenen Verfahren

Art und Umfang der Bauarbeiten, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens.

Werden das Bauvorhaben und der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.

Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bauauftrags, wenn

dieser außerdem die Erstellung von Projekten vorsieht.

B. Bekanntmachung bei nicht offenen Verfahren

Art und Umfang der Bauarbeiten, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens.

Werden das Bauvorhaben und der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.

Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bauauftrags, wenn

dieser außerdem die Erstellung von Projekten vorsieht.

C. Bekanntmachung bei Verhandlungsverfahren

Art und Umfang der Bauarbeiten, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens.

Werden das Bauvorhaben und der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.

Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bauauftrags, wenn

dieser außerdem die Erstellung von Projekten vorsieht.

Anhang VIII

Muster für die Bekanntmachung über die Anwendung eines Prüfsystems gemäß § 77 Abs. 9

Anhang IX

Muster für die regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 72 Abs. 2

A. Bei Lieferaufträgen

B. Bei Bauaufträgen

Anhang X

Muster für die Bekanntmachung über vergebene Aufträge gemäß § 79 Abs. 5

A. Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

B. Nicht für die Veröffentlichung bestimmte Angaben