# Gesetz vom 4. Juli 1995, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (15. KALG-Novelle)

Gesetz vom 4. Juli 1995, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (15. KALG-Novelle)

Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 801/1993, beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1968, 14/1969, 177/1969, 112/1981, 30/1982, 25/1985, 45/1985, 7/1986, 77/1987, 40/1988, 38/1989, 15/1990, 43/1991 und 46/1992, wird geändert wie folgt:

„(3) Der Bedarf ist nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, zu beurteilen."

„(2) Bei Prüfung des Bedarfes (§ 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 3) sind neben den Parteien gemäß § 5a auch die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten des jeweiligen Versorgungssektors (§ 24) zu hören."

5. § 5a lautet:

„§ 5a

(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger, bei selbständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Steiermark sowie bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer, hinsichtlich des nach § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 zu prüfenden Bedarfes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG.

(2) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers haben die Ärztekammer für Steiermark und bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG, wenn

„(2) Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung."

7. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Patientenrechte

§ 6a

(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist unter Beachtung des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die Rechte der Patienten in der Krankenanstalt beachtet werden und daß den Patienten die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.

(2) Dies betrifft insbesondere folgende Rechte der Patienten in den stationären Bereichen:

(3) Die Organisations- und Behandlungsabläufe in der Krankenanstalt sind nach den Bedürfnissen der Patienten so weit auszurichten, als dadurch ein ungestörter und effizienter Betriebsablauf nicht nachteilig beeinträchtigt wird; dabei ist auf die Möglichkeit des Trägers und die kostengünstige Erbringung von Anstaltsleistungen Bedacht zu nehmen.

(4) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, daß die Patienten bzw. deren Angehörige auf Verlangen über ihre Rechte in der Krankenanstalt informiert werden.

(5) In jeder Krankenanstalt ist den Patienten eine Person oder Stelle bekanntzugeben, die ihnen für Informationen, Anregungen oder Beschwerden zur Verfügung steht.

(6) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Patienten über die Steiermärkische Patientenvertretung (Patientenombudsmann/-frau) zu informieren."

8. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Krankengeschichten und Operationsprotokolle sowie Niederschriften über die Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation sind bei ihrem Abschluß von dem für ihren Inhalt verantwortlichen behandelnden Arzt und vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu unterfertigen. Der ärztliche Leiter der Krankenanstalt kann die Befugnis zur Unterzeichnung der Krankengeschichten und Operationsprotokolle sowie Niederschriften über die Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation an den Leiter der jeweiligen Fachabteilung bzw. an von diesem in Vorschlag gebrachte Ärzte delegieren. Ist die Fachabteilung in Departments untergliedert, so steht dem jeweiligen fachlich zuständigen Departmentleiter das Vorschlagsrecht zu. Krankengeschichten und Operationsprotokolle sowie Niederschriften über die Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation sind für die Dauer der Behandlung geschützt vor unbefugter Kenntnisnahme und nach ihrem Abschluß in gleicher Weise mindestens durch 30 Jahre, allenfalls in Form von Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung oder automationsunterstützt erstellten Datenträgern, deren Lesbarkeit gesichert sein muß, gesichert aufzubewahren. Röntgenbilder und andere Bestandteile von Krankengeschichten, deren Beweiskraft nicht 30 Jahre hindurch gegeben ist, sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren, falls nicht der ärztliche Leiter der Krankenanstalt aus besonderen Gründen für den Einzelfall eine längere Aufbewahrung anordnet. Bei Auflassung der Krankenanstalt sind die Krankengeschichten und Operationsprotokolle sowie Niederschriften über die Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation, gegebenenfalls die entsprechenden Mikrofilme oder automationsunterstützt erstellten Datenträger der Landesregierung zur Aufbewahrung bis zur vorgenannten Frist zu übermitteln. In gleicher Weise ist bei ärztlichen Aufzeichnungen für ambulante Fälle vorzugehen, welche zehn Jahre aufzubewahren sind. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Krankengeschichten, Operationsprotokolle sowie die Niederschriften über die Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation und sonstige ärztliche Aufzeichnungen bzw. die entsprechenden Mikrofilme oder automationsunterstützt erstellten Datenträger unter Aufsicht verantwortlicher Organe sorgfältig zu vernichten, sofern eine weitere Aufbewahrung nicht notwendig erscheint."

9. § 13a Abs. 2 lautet:

„(2) Daten von Patienten dürfen von der Krankenanstalt nur erhoben, gespeichert, verarbeitet und übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Krankenanstalt, insbesondere im Sinne der Bestimmungen des § 13, notwendig ist."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

KrainerStrenitz

LandeshauptmannLandesrat