# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 1995, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 1995, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird

Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, wird verordnet:

§ 1

Die Richtsätze für den Lebensbedarf betragen für

den Alleinunterstützten S 5.865,–

den Hauptunterstützten S 5.195,–

den Mitunterstützten

§ 2

Im Februar 1996 und im August 1996 gebührt den Alleinunterstützten und den Hauptunterstützten zusätzlich je ein Betrag von 500 Schilling zur Abdeckung von Energiekosten.

§ 3

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1994, LGBl. Nr. 98/1994, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer