# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1995, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (Politischer Bezirk) Leibnitz erlassen wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1995, mit der

ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (Politischer

Bezirk) Leibnitz erlassen wird

Inhalt

§ 1Geltungsbereich

§ 2Begriffsbestimmungen

§ 3Ziele und Maßnahmen

§ 4Festlegungen

§ 5Regionales Entwicklungsleitbild für den Kernraum Leibnitz

§ 6Inkrafttreten

Auf Grund der §§ 8 und 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 1/1995, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die im § 3 Abs. 2 lit. j des Landesentwicklungsprogrammes, LGBl. Nr. 53/1977, festgelegte Planungsregion (politischer Bezirk) Leibnitz.

(2) Das regionale Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut, dem Regionalplan 1 : 50.000 (Anlage 1) und dem Regionalplan Ausschnitt Kernraum

Leibnitz 1 : 10.000 (Anlage 2).

Die Anlagen werden durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme kundgemacht.

Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

–in Anlage 1:–beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Rechtsabteilung 3, Referat für Landes- und Regionalplanung),

–bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz,

–bei den Gemeindeämtern aller Gemeinden des politischen Bezirkes Leibnitz;

–in Anlage 2:–beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Rechtsabteilung 3, Referat für Landes- und Regionalplanung),

–bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz,

–bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Gralla, Kaindorf an der Sulm, Leibnitz,

Seggauberg, Tillmitsch und Wagna.

(3) Der Kernraum Leibnitz umfaßt die Stadtgemeinde Leibnitz sowie Teile der angrenzenden Gemeinden Gralla, Kaindorf an der Sulm, Seggauberg, Tillmitsch und Wagna. Die räumliche Abgrenzung des Kernraumes Leibnitz erfolgt im Regionalplan Ausschnitt Kernraum Leibnitz 1 : 10.000.

(4) Dem Entwicklungsprogramm sind Erläuterungen beigefügt, welche die nachfolgenden Zielsetzungen und Festlegungen näher ausführen und Maßnahmenvorschläge zu ihrer Verwirklichung enthalten.

(5) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1988, mit welcher ein teilregionales Entwicklungsprogramm für das nördliche Leibnitzer Feld erlassen wird, LGBl. Nr. 8/1989, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Öffentlich-soziale DienstePrivate Dienste

1 Kindergarten

2 Volksschule

3 Hauptschule

4 Gem.-, Standesamt

5 Gendarmerie

6 Postamt

7 Pfarre

8 Praktischer Arzt

9 Geldinstitut

10 Mehrzwecksaal

11 Bücherei

12 Musikschule

13 Sonderschule

14 Polytechnik

15 Bildungseinrichtung

16 Facharzt

17 Zahnbehandler

18 Altenpflege

19 Rettungsstation

20 Apotheke

21 Bestattung

22 Tierarzt

23 Notar

24 Rechtsanwalt 1 Lebensmittelhandel

2 Textilhandel

3 Eisenwaren

4 Tischlerei

5 Papierhandel

6 Bäcker/Zuckerbäcker

7 Möbelhandel

8 Kfz-Mechaniker

9 Schmied/Schlosser

10 Friseur

11 Fleischer

12 Elektrischer Handel

13 Buchhandel

14 Drogerie

15 Schuhhandel

16 Schneider

17 Maler

18 Sanitärinstallation

19 Schuster

20 Chem. Reiniger

21 Uhrmacher – Juwelier

22 Spengler

23 Fotograf

24 Blumenhandel

Nahversorgungszentren müssen mindestens 30, lokale Zentren 15 Dienste aufweisen.

Als Teil des Entwicklungsstandortes gelten auch Baugebiete angrenzender Gemeinden, wenn diese in räumlicher Nähe der erforderlichen Dienste und/oder Haltestellen öffentlicher Nahverkehrsmittel des zentralen Ortes liegen.

Für den Standort eines Einkaufszentrums in diesem Bauland außerhalb des zentralörtlichen Kerngebietes kann ein solches räumlich-funktionelles Nahverhältnis insbesondere angenommen werden, wenn das Einkaufszentrum die zentralörtliche Kerngebietsfunktion ergänzt bzw. die Funktionsfähigkeit des betreffenden zentral-örtlichen Kerngebietes nicht erheblich vermindert wird und eine leichte gegenseitige Erreichbarkeit über öffentliche Nahverkehrsmittel gesichert ist.

§ 3

Ziele und Maßnahmen

(1) Erhaltung des regionsspezifischen Landschaftsbildes und der Auwaldbestände im Mur-, Sulm-, Laßnitz- und Stiefingtal.

(2) Freihalten von für das Kleinklima, den Luftaustausch und die Luftgüte bedeutsamen Bereichen (Frischluftzubringer, klimatologische Vorbehaltsflächen) von weiterer Bebauung bzw. Ausrichtung der baulichen Nutzungen und Gestaltung auf die klimatologischen Gegebenheiten.

(3) Erhaltung bzw. Verbesserung des Bewaldungsprozentes, vor allem im Leibnitzer Feld.

(4) Berücksichtigung der ökologischen Vorrangflächen bei allen Planungsvorhaben. Keine Ausweisung von ökologischen Vorrangflächen als Bauland bzw. Sondernutzung im Freiland in den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden.

(5) Keine Baulandneufestlegungen in wasserwirtschaftlichen Vorrangflächen.

(6) Freihaltung eines mindestens 10 m breiten Uferstreifens, gemessen ab Böschungsoberkante, entlang natürlicher Gewässer von Bebauungen und Intensivnutzungen im Freiland. Für Baulückenschließungen können davon Ausnahmen gewährt werden. Dabei ist die ökologische Funktion des jeweiligen Uferstreifens zu berücksichtigen.

(7) Keine Industrie- und Gewerbebaulandflächenzuwächse in den engeren Grundwasserschongebieten außerhalb der im Regionalplan Ausschnitt Kernraum Leibnitz 1 : 10.000 dafür vorgesehenen Bereiche.

(8) Minimierung der Bodenversiegelung und Erhaltung ausreichender Freiflächen zur natürlichen Versickerung von Meteorwässern im Leibnitzer Feld.

(9) Freihaltung bestehender Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen.

(10) Entwicklung einer funktionsdurchmischten, auf bestehende Nahversorgungseinrichtungen und die Möglichkeiten des öffentlichen Verkehrs abgestimmten Siedlungsstruktur auf regionaler und Gemeindeebene (Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung zur Wegeminimierung unter Vermeidung bzw. Verringerung gegenseitiger Beeinträchtigungen).

(11) Flächensparende Siedlungsentwicklung. Verringerung des Baulandverbrauches pro Einwohner.

Bei der Berechnung des Baulandbedarfes ist dabei von folgenden Daten auszugehen:

(12) Siedlungsverdichtung um Ortskerne mit bestehenden Nahversorgungseinrichtungen in ländlichen Bereichen.

(13) Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit dem öffentlichen Verkehr zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und zur Erhöhung von Wirtschaftlichkeit und Effizienz des öffentlichen Verkehrs.

(14) Verstärkte Mobilisierung von Baulandreserven, Verdichtung der Bebauung und vorrangiger Einsatz der erhöhten Wohnbauförderung in den 300-m-Haltestellen-Einzugsbereichen des öffentlichen Busverkehrs mit entsprechender Bedienungsqualität bzw. in 1000-m-Haltestellen-Einzugsbereichen des schienengebundenen öffentlichen Verkehrs, insbesondere in den Entwicklungsstandorten für Wohnen durch eine aktive Bodenpolitik.

(15) Festlegung einer Mindestbebauungsdichte von 0,3 im 300-m-Haltestellen-Einzugsbereich des öffentlichen Verkehrs mit mindestens zehn werktäglichen Zug- bzw. Buspaaren und in fußläufigen Einzugsbereichen von Nahversorgungseinrichtungen in den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden. Um- und Zubauten sind davon ausgenommen.

(16) Vorrangige Ausrichtung des Wohnungsneubaues auf die als Entwicklungsstandorte für Wohnen festgelegten Gemeinden und entlang der Hauptlinien des öffentlichen Verkehrs gelegenen Nachbargemeinden.

(17) Sicherung bzw. Mobilisierung der für Industrie- und Gewerbebetriebe von überörtlicher Bedeutung geeigneten Flächen durch Festlegung von Baugebieten für Industrie und Gewerbe in den Flächenwidmungsplänen in den industriell-gewerblichen Entwicklungsstandorten bzw. Setzen von bodenpolitischen Maßnahmen.

(18) In Rohstoffvorrangzonen dürfen andere Widmungs- und Nutzungsarten nur dann festgelegt werden, wenn sie einen künftigen Abbau mineralischer Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern. Sicherung einer geordneten Folgenutzung der Abbauflächen, die auf die Gesamtentwicklung des Raumes abgestimmt ist und eine langfristige Grundwassernutzung gewährleistet. In den Grundwasserschongebieten sind bei Naßbaggerungen Landschaftsteiche, bei Trockenbaggerungen Aufforstungen bzw. Sukzessionsflächen als Folgenutzungen anzustreben.

(19) Freihaltung einer 300-m-Zone um im Abfallwirtschaftsplan festgelegte Standortbereiche für Abfallbehandlungsanlagen von Nutzungen, die die Realisierung einer Abfallbehandlungsanlage verhindern bzw. gefährden.

(20) Freihaltung der landwirtschaftlichen Vorrangzonen von Baulandausweisungen und Sondernutzungen im Freiland.

(21) Freihaltung der Erholungs- und Erlebniszonen von störenden Nutzungen. Erhaltung der für eine Weiterentwicklung des Fremdenverkehrs erforderlichen Kulturlandschaft.

(22) Freihaltung und Sicherung von für Verkehrsbauten erforderlichen Flächen von anderen Nutzungen mit Ausnahme einer Freilandnutzung durch die Land- und Forstwirtschaft.

§ 4

Festlegungen

(1) Für die Region Leibnitz werden zur Ordnung der Raumstruktur und Nahversorgungssicherung folgende Gemeinden als zentrale Orte mit zentralörtlicher Einstufung festgelegt:

(2) Bezüglich des raumordnungsgerechten Einsatzes der erhöhten Wohnbauförderung für Bauvorhaben mit mehr als zwei Wohnungen werden festgelegt:

Die Verdichtungsbereiche Wohnen im Kernraum Leibnitz in den Gemeinden

Leibnitz, Gralla, Kaindorf an der Sulm, Tillmitsch und Wagna sowie die Gemeinden

Arnfels

Ehrenhausen

Gamlitz

Gleinstätten

Heiligenkreuz am Waasen

Leutschach

Straß in Steiermark

Wildon

(3) Als industriell-gewerbliche Entwicklungsstandorte werden festgelegt:

Gralla/Wagna (Industriepark Leibnitzer Feld)

Lebring-St. Margarethen

Leibnitz

Straß in Steiermark

Vogau

Weitendorf

§ 5

Regionales Entwicklungsleitbild für den Kernraum Leibnitz

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung wird mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten

wirksam.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer