# Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Jänner 1996 über die Berichtigung eines Druckfehlers im Landesgesetzblatt

Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Jänner 1996 über die Berichtigung eines Druckfehlers im Landesgesetzblatt Gemäß § 8 Abs. 1 des Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1976, wird kundgemacht:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 1995, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgelegt wird, LGBl. Nr. 89/1995, wird wie folgt berichtigt:

Im § 1 lautet der Richtsatz für den Lebensbedarf für den Alleinunterstützten richtig „S 5.685,–".

Der Landeshauptmann:

Krainer