# Gesetz vom 21. November 1995, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird

Gesetz vom 21. November 1995, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 16/1995, wird wie folgt geändert:

„(3) Zeiten gemäß Abs. 1, die von Abs. 2 nicht erfaßt sind und in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können vom Stadtsenat im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist oder zur Zeit der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Stadt Graz Aufnahmebedingung war."

„(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug (Ruhebezug) für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums als nächster folgt. Stirbt der Beamte, wird jedoch ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Tod des Beamten fällig."

„(1) Der Beamte hat Anspruch auf den Ruhegenuß, wenn er im Falle der Versetzung in den Ruhestand eine mindestens 15jährige, gemäß § 16 für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß anrechenbare oder angerechnete Dienstzeit aufweist."

„(1) Die zur Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Bezüge sind:

(1) Der Ruhegenuß beträgt nach einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstzeit von 15 Jahren 50 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage und steigt für Beamte, die einen Ruhegenuß im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage

(2) Die Beamtenkategorien, die bereits nach 35 Dienstjahren einen Ruhegenuß im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage erreichen, sind vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der besonderen Vorbildungserfordernisse oder der Gefährdung ihrer Gesundheit durch ihre Amtsobliegenheiten festzusetzen.

(3) Der Ruhegenuß darf die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage in keinem Fall übersteigen."

11. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:

„§ 50a

Pensionssicherungsbeitrag

(1) Beamte des Ruhestandes sowie deren Hinterbliebene und Angehörige haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihnen nach diesem Gesetz gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten, sofern ein solcher festgesetzt wurde.

(2) Die Festsetzung und Bemessung des Pensionssicherungsbeitrages erfolgt durch Verordnung des Gemeinderates unter sinngemäßer Anwendung der §§ 13a, b und c des gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltenden Pensionsgesetzes 1965, in der jeweils geltenden Fassung."

12. § 51 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird."

„(1) Der Todesfallbeitrag beträgt 150 Prozent des jeweiligen Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V."

(1) Eine Kinderzulage von S 225,– monatlich gebührt – soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder:

(2) Der Anspruch auf die Kinderzulage endet, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

(3) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt die Kinderzulage auch dann, wenn es

(4) Haben Beamte oder eine andere Person für ein Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 3 Z. 2 als erfüllt.

(5) Trifft die Voraussetzung des Abs. 4 nicht zu, so gilt für die Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 3 Z. 2 folgendes:

(6) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch den Präsenz- oder Zivildienst, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt die Kinderzulage über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.

(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, kann die Kinderzulage gewährt werden, wenn

(8) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Abs. 2 bis 7 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(9) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er – abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 – für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.

(10) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.

(11) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(12) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Die Kinderzulage gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(13) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch

(14) werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(15) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Einkünfte, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, ist stets der volle Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen, der im Einkommensteuergesetz 1988 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehen ist.

(16) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen monatlichen Verpflegung mit 60 v. H., der Wert der vollständigen monatlichen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 v. H. und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung von Sachwerten mit 100 v. H. der Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) zu veranschlagen.

(17) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis seiner Dienstbehörde zu melden."

(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zur Stadt Graz eingetreten und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz gestanden sind, sind die Regelungen des § 16a über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangegangenen Tages geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des für die nächste Vorrückung oder für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des für die nächste Vorrückung bzw. die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand aus, so sind der Beamte, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre. Auf Beamte, die zwischen dem der Kundmachung folgenden Monatsersten und dem 31. Dezember 1995 in den Ruhestand versetzt werden, ist § 49 Abs. 1 lit. b in der bis zum Ablauf des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangegangenen Tages geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) Die §§ 50 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 1, in der bis zum Ablauf des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangegangenen Tages geltenden Fassung, sind auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, weiterhin anzuwenden.

(4) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangegangenen Tages. Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gelten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind, ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten als Ansprüche auf Kinderzulage.

(5) Auf Karenzurlaube, die vor dem der Kundmachung folgenden Monatsersten angetreten worden sind, ist § 71 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangegangenen Tages geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand aus, so sind der Beamte, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob der Beamte in diesem Zeitpunkt Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Artikel I Z. 11 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG zu unterziehen."

KlasnicSchachner-Blazizek

LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter