# Landesgesetz vom 21. November 1995, mit dem das Gesetz vom 4. Februar 1957, LGBl. Nr. 34, betreffend die Dienstordnung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindebedienstetengesetz 1957 – GBG 1957) geändert wird

Landesgesetz vom 21. November 1995, mit dem das Gesetz vom 4. Februar 1957, LGBl. Nr. 34, betreffend die Dienstordnung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindebedienstetengesetz 1957 – GBG 1957) geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 4. Februar 1957, LGBl. Nr. 34, betreffend die Dienstordnung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindebedienstetengesetz 1957 – GBG 1957), in der Fassung LGBl. Nr. 13/1995, wird wir folgt geändert:

1. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

„§ 19a

Überstunden

(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Überstunden gleichzuhalten, wenn

(2) Überstunden sind je nach Anordnung

(3) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten erstreckt werden.

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 5 MSchG und nach § 10 Abs. 8 EKUG sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, die Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind

(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des öffentlich-rechtlichen Bediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

(7) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

(1) Eine Kinderzulage von 225 Schilling monatlich gebührt – soweit in den Abs. 2 bis 10 nicht anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder:

(2) Der Anspruch auf die Kinderzulage endet, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

(3) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt die Kinderzulage auch dann, wenn es

(4) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete oder eine andere Person für ein Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/ 1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 3 Z. 2 als erfüllt.

(5) Trifft die Voraussetzung des Abs. 4 nicht zu, so gilt für die Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 3 Z. 2 folgendes:

(6) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, kann mit Zustimmung des Gemeinderates die Kinderzulage gewährt werden, wenn

(8) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Abs. 2 bis 7 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(9) Ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er – abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 – für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.

(10) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem öffentlichrechtlichen Bediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren öffentlich-rechtlichen Bediensteten vor."

4. § 27 lautet:

„§ 27

Haushaltszugehörigkeit und Einkünfte des Kindes

(1) Dem Haushalt des öffentlich-rechtlichen Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(2) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gelten auch

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Einkünfte, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, ist stets der volle Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen, der im Einkommensteuergesetz 1988 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehen ist.

(4) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nichtfeststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(5) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen monatlichen Verpflegung mit 60 v. H., der Wert der vollständigen monatlichen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 v. H. und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung von Sachwerten mit 100 v. H. der Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) zu veranschlagen.

(6) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde zu melden."

5. § 30a lautet:

„§ 30a

Vorrückungsstichtag

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

(2) Gemäß Abs. 1 Z. 1 sind voranzusetzen:

(3) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z. 8 umfaßt bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze

(4) Hat der öffentlich-rechtliche Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und

(5) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 3 Z. 2 vorgesehene Höchstausmaß.

(6) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z. 8 in der nach den Abs. 4 oder 5 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.

(7) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z. 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(8) Zeiten gemäß Abs. 1 Z. 3, in denen der öffentlich-rechtlich Bedienstete eine Tätigkeit ausübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Gemeinderates im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Gemeinderates zur Gänze zu berücksichtigen,

(9) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

(10) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zuständige Gemeinderat Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 9 Z. 2 und 3 gewähren.

(11) Die im Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 1 und 4 lit. c und d angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 51 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

(12) Die gemäß Abs. 1 Z. 3 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8 und Abs. 8 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 51 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 11 Z. 1 oder 2 zutreffen.

(13) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einem gemäß Abs. 2 Z. 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.

(14) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des öffentlichrechtlichen Bediensteten vorgenommen werden.

(15) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter in eine der im Abs. 2 Z. 6 angeführten Verwendungsgruppen oder in die Verwendungsgruppe E 1 oder W 1 überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z. 6 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 9, 10, 12 und 13 anzuwenden."

Anlage zu § 30a Abs. 3 Z. 2 Gemeindebedienstetengesetz 1957

Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 30a Abs. 3 Z. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 beträgt

(1) der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat – unbeschadet des § 56 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der öffentlich-rechtlich Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des öffentlichrechtlichen Bediensteten nicht übersteigen.

(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 56 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der öffentlich-rechtliche Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des öffentlich-rechtlichen Bediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zur Gemeinde bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.

(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 54e angetreten werden."

7. § 68 lautet:

„§ 68

Pensionsansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen – Pensionssicherungsbeitrag

(1) Für die Pensionsansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen finden die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung BGBl. Nr. 522/1995, sinngemäß Anwendung.

(2) Öffentlich-rechtliche Bedienstete des Ruhestandes sowie deren Hinterbliebene und Angehörige haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihnen nach diesem Gesetz gebühren oder ihnen gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag in der jeweils für Landesbeamte festgesetzten Höhe zu entrichten. Die §§?13a, 13b und 13c des gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden."

8. In § 111 Abs. 5 wird das Wort „kann" durch das Wort „ist" ersetzt.

Artikel II

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2)

(3) Auf öffentlich-rechtliche Bedienstete, die vor dem 1. Jänner 1996

(4) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG zu unterziehen.

KlasnicSchachner-Blazizek

LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter