# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. März 1996 über die Nutztierhaltung in der Landwirtschaft (Nutztierhaltungsverordnung)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. März 1996 über die Nutztierhaltung in der Landwirtschaft (Nutztierhaltungsverordnung)

Auf Grund der §§ 1 und 5 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. Nr. 74/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 45/1993, wird verordnet:

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Nutztierhaltung in der Landwirtschaft.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Für die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe gelten die in der Anlage

1 festgelegten Begriffsbestimmungen.

II. Abschnitt

Haltungsvorschriften

§ 3

Verbot von Haltungsformen in Ställen

(1)

(2)

(3) Die Haltung von Kühen in Einraum- oder Vollspaltenbuchten ist verboten.

(4) Die Haltung von Mastgeflügel ohne Einstreu ist verboten.

(5)

(6) Die Anbindehaltung von Jungpferden sowie von Stuten beim Abfohlen ist verboten.

(7)

(8) Die in den obigen Absätzen festgelegten Verbote der dauernden Einzelstandhaltung gelten nicht für Zuchteber, Geburten, Quarantäne, Erkrankungen oder ähnliche Anlaßfälle.

(9) Die in den obigen Absätzen festgelegten Verbote der dauernden Anbindehaltung gelten nicht für Betriebe mit weniger als 4 Tieren der jeweiligen Nutzungsrichtung.

§ 4

Haltungsanforderungen

Die in der Anlage 2 enthaltenen Mindestanforderungen bezüglich Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakt, Boden- und Käfigbeschaffenheit, Stallklima, Licht, Lärm und Betreuung sind einzuhalten.

§ 5

Stalleinrichtungen

(1 ) Alle Stalleinrichtungen, mit denen die Tiere in Kontakt kommen können, insbesondere die Fußböden, Buchtenbegrenzungen und Anbindevorrichtungen, müssen nach dem Stand der Stallbau- und Tierhaltungstechnik so beschaffen sein, daß die Tiere nicht entweichen können und nicht beschädigt, verletzt oder in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden können.

(2) Bei der Gestaltung der Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen ist auf das Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten der Tiere Rücksicht zu nehmen. Die Anzahl der Futter- und Tränkeplätze bei Gruppenhaltung muß so gewählt werden, daß alle Tiere ihren Bedarf decken können und Verletzungen bei Konkurrenzsituationen vermieden werden.

(3)

§ 6

Ernährung

Die Tiere sind regelmäßig und ausreichend mit Futter und Trinkwasser zu versorgen. Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen dem physiologischen Bedarf der Tiere und den ihnen abverlangten Leistungen entsprechen.

III. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 7

Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung findet auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Anlagen mit der Maßgabe Anwendung, daß die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb der in Abs. 2 genannten Fristen durchzuführen sind.

(2) Die Fristen betragen:

(3) Führt die Einhaltung der Fristen gemäß Abs. 2 nachweislich zu einer existenziellen Bedrohung eines Betriebes, so können sie auf Antrag des Betriebsinhabers einmal um maximal 5 Jahre verlängert werden. Den Nachweis hat der Antragsteller zu führen. Die Behörde hat über den Antrag mit Bescheid abzusprechen.

§ 8

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Intensivtierhaltungsverordnung, LGBl. Nr. 19/1987, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic

Anlage 1

Begriffsbestimmungen

Anbindehaltung bezeichnet eine Haltung, bei der jedes Tier einzeln auf einem Standplatz durch eine Anbindevorrichtung fixiert ist. Dauernde Anbindehaltung ist eine Anbindehaltung ohne regelmäßige und

ausreichende Gewährung von Weidegang oder Auslauf. Als regelmäßige und

ausreichende Gewährung von Weidegang oder Auslauf gilt ein täglicher Weidegang über mindestens 120 Tage in der Vegetationszeit oder ein Auslauf über das ganze Jahr von mindestens 2 Stunden pro Woche. Anbindepunkt bezieht sich auf denjenigen Teil der Anbindevorrichtung, der direkt am Tierkörper anliegt, und bezeichnet den tiefstliegenden Punkt des Tierkörpers in diesem Bereich bei normal stehender Position des Tieres und in der Mittellage des freien Bewegungsspielraumes der Anbindung. Auslaufflächen in der Geflügelhaltung sind zum größten Teil bewachsene Flächen im Freien.

Barnsohle (Futterkrippensohle) ist der tiefste Punkt oder die am tiefsten liegende waagrechte Fläche des Futterbarns.

Barnsockel (Krippenmauer) bezeichnet die bauliche Abgrenzung zwischen dem Futterbarn und der Standfläche für die Tiere.

Breiautomaten sind Vorratsfutterbehälter für die Ferkelaufzucht und Mastschweinehaltung mit in die Trogschale eingebauten Trinkwassernippel zur Anfeuchtung des Futters.

Buchten mit separatem Kotplatz in der Schweinehaltung sind solche, bei denen eine planbefestigte Liegefläche durch bauliche Maßnahmen deutlich von mindestens einer zweiten Fläche abgesetzt oder abgetrennt ist, die vorwiegend als Platz zum Koten und Harnen dient.

Diagonale Körperlänge beim Rind ist der parallel zur Körperlängsachse gemessene Abstand vom Buggelenk bis zum Sitzbeinhöcker. Eber sind geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind. Einraumbuchten für die Rinderhaltung sind tief eingestreute Gruppenbuchten ohne Unterteilung der Bucht in einen eingestreuten Teil für das Ruheverhalten und einen davon baulich abgesetzten oder teilweise abgetrennten Teil für das Aktivitäts- und Futteraufahmeverhalten. Einzelstandhaltung bezeichnet eine Haltung, bei der jedes Tier einzeln durch ein Behältnis (Einzelbox, Kastenstand, Käfig) auf einem Standplatz fixiert ist.

Dauernde Einzelstandhaltung ist eine Einzelstandhaltung ohne regelmäßigen und ausreichenden Weidegang oder Auslauf. Als regelmäßiger und ausreichender Weidegang oder Auslauf gilt ein Weidegang über mindestens 120 Tage in der Vegetationszeit oder ein Auslauf über das ganze Jahr von mindestens zwei Stunden pro Woche; bei Muttersauen auch die mindestens 5 Wochen lange Haltung in Gruppen von mindestens drei Sauen während mindestens einer der Haltungsphasen im Reproduktionszyklus (Abferkeln, Säugen, Decken, Trächtigkeit); bei Mutterschafen und Mutterziegen auch die Haltung in Gruppen während der Trächtigkeit.

Ferkel sind Schweine bis zu einem Gewicht von 30 kg. Futterbarn (Futterkrippe, Futtertrog) bezeichnet die am kopfseitigen Ende eines Standes baulich in den Fußboden oder in die vordere Standbegrenzung integrierte Ausformung zur Aufnahme des Futters.

Gegenständige Liegeboxen sind nebeneinanderliegend zweireihig angeordnet, wobei die Rinder mit dem Kopf zusammenschauen und die zwischen den gegenüberliegenden Boxen angeordneten Abgrenzungen eine Mitbenützung der gegenüberliegenden Boxen beim artgemäßen Aufstehen und Abliegen der Tiere zulassen.

Jungpferde sind Pferde bis zur Geschlechtsreife.

Jungsauen sind Schweine von der ersten Belegung bis zum Abferkeln. Jungvieh sind weibliche Rinder, soweit sie nicht gemästet werden (Kalbinnenmast), ab einem Alter von 6 Monaten bis zur Geburt des ersten Kalbes.

Kälber (Zuchtkälber, Mastkälber) sind Rinder bis zum Alter von 6 Monaten. Kastenstände für Sauen (Sauenkäfige) sind Einzelboxen, in denen sich die Tiere nicht umdrehen können.

Krippenmauer und Krippensohle – siehe Barnsockel und Barnsohle. Kurzstand bezeichnet eine Anbindeform in der Rinderhaltung, bei der sich die Tiere mit dem Kopf immer über dem Futterbarn aufhalten. Liegeboxen für Kühe sind frei zugängliche Einzelboxen in Laufstallhaltungen für das Ruhe- und Liegeverhalten der Tiere.

Liegenest für Saugferkel bezeichnet einen planbefestigten Liegebereich in einer Bucht, der mindestens auf drei Wandseiten geschlossen und mit einem Deckel nach oben abgedeckt ist.

Mastschweine/Zuchtläufer sind Schweine ab 30 kg Gewicht bis zur Schlachtreife bzw. bis zum Decken.

Mastvieh sind zum Zweck der Fleischerzeugung gemästete Rinder ab einem Alter von 6 Monaten.

Mehrraumbuchten ohne Boxen für die Rinderhaltung sind Gruppenbuchten mit einer baulich ausgeprägten Unterteilung in eine eingestreute Liegefläche und einen oder mehrere weitere Buchtenteile für andere Verhaltensweisen. Mittellangstand bezeichnet eine Anbindehaltung für Rinder, bei der die Tiere vom Futterbarn mit Hilfe eines Absperrgitters ausgesperrt werden können.

Nutzungsrichtung bezeichnet die sich aus dem Erzeugungsziel ergebende Verwendung landwirtschaftlicher Nutztiere (z. B. Milchkühe, Mutterkühe, Mastkälber, Mastrinder, Zuchtkälber, Jungvieh).

Sauen (Muttersauen, Zuchtsauen) sind weibliche Schweine nach dem ersten Wurf.

Standlänge eines Anbindestandes bezeichnet die lichte Länge des Standes, gemessen vom Barnsockel bis zum Ende der planbefestigten Standfläche. Das Ende kann durch eine Standstufe oder durch den Übergang zu einem perforierten Rostboden bestimmt sein.

Stockmaß beim Pferd – siehe Widerristhöhe.

Teilspaltenböden sind solche, in denen nur ein Teil der gesamten Bodenfläche perforiert ausgebildet, der übrige Teil – mindestens ein Drittel – planbefestigt ist. Über Material und Perforationsart der Böden gilt das bei „Vollspaltenböden" Ausgeführte.

Thermoneutrale Zone ist die Bandbreite der Lufttemperatur im Tierbereich, innerhalb der die Tiere ihre Gesamtwärmeproduktion und damit auch ihre Leistung weitgehend konstant halten. Sie hängt von der Tierart, dem Alter, dem Gesundheitszustand, der Futterenergieaufnahme, der Wärmedämmung des Bodens, der Luftgeschwindigkeit, den tageszeitlichen Schwankungen und der Möglichkeit für die Tiere ab, die Körpertemperatur durch artgemäßes Verhalten anzupassen.

Trog – siehe Futterbarn.

Vollspaltenböden oder Vollrostböden sind regelmäßig schlitz- oder lochförmig perforierte Bodenflächen in einstreulosen Einflächenbuchten aus Stahlbeton, Metall, Kunststoff oder Holz, die sich zum Zwecke des Durchganges von Exkrementen in einen unter diesen Böden befindlichen Gülleauffang- und/oder

-ableitkanal über mehr als zwei Drittel der gesamten Buchtenfläche erstrecken.

Vorratsfütterung für Schweine bezeichnet eine Fütterung mit Trockenfutter (mehlförmig oder Pellets), bei der die Tiere aus einem Vorratsbehälter (Automat) beliebig Futter aufnehmen können.

Wandständige Liegeboxen sind solche, die mit dem für das Tier vorgesehenen Kopfraum zu einer geschlossenen Wand ausgerichtet sind. Widerristhöhe beim Rind (beim Pferd auch Stockmaß) ist die in senkrechter Projektion gemessene Höhe des Widerristes (Schulter) über der Standfläche bei normaler Stehposition des Tieres.

Zuchtläufer – siehe Mastschweine.

Anlage 2

Mindestbedingungen in den Bereichen Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakt, Boden- und Käfigbeschaffenheit, Stallklima, Licht, Lärm und Betreuung

I. Bewegungsmöglichkeit

Die angeführten Maße sind lichte Weiten und dürfen nicht unterschritten werden.

Für Jung- und Mastvieh unter 500 kg sind entsprechend niedrigere Barnsockel vorzusehen.

Einzelboxen für Kälber bis 5 Wochen Alter müssen mindestens 90 cm breit, 140 cm lang und 110 cm hoch sein;

Einzelboxen für Kälber bis 8 Wochen Alter müssen mindestens 100 cm breit, 160 cm lang und 120 cm hoch sein.

Die Boxenzwischenwände müssen durchbrochen sein (Sichtkontakt).

Andere wandständige Liegeboxen müssen mindestens 0,92 2 die diagonale Körperlänge

+ 15 cm + 0,56 2 die Widerristhöhe lang sein.

Liegeboxen müssen mindestens 0,86 2 die Widerristhöhe breit sein.

Tabelle 1:

Mindestmaße für die Anbindehaltung von Rindern der Rassen Braunvieh,

Fleckvieh und Schwarzbunte am Kurzstand

FV = Fleckvieh; BV = Braunvieh; SB = Schwarzbunte

Tiergewicht

ab … kgStandlänge (cm)Standbreite (cm)

FVBVSBFVBV

SB

Jungvieh

200

300

400

500

134

145

154

162

133

146

158

167

138

152

163

171

93

102

109

114

95

105

112

118

97

106

114

120

Kühe

600

650

700

750

800

175

178

180

182

182

178

180

182

184

187

183

185

187

190

193

117

120

121

122

123

120

120

122

123

124

123

123

123

124

125

Tabelle 2:

Mindestmaße für die Liegeboxen bei der Haltung von Rindern der Rasse Braunvieh, Fleckvieh und Schwarzbunte in Boxenlaufställen RasseFleckviehBraunviehSchwarzbunte

NutzungsrichtungBoxenlänge

wandständig

(cm)Boxenlänge

gegenständig*

(cm)

Boxenbreite

(cm)Boxenlänge

wandständig

(cm)Boxenlänge

gegenständig*

(cm)

Boxenbreite

(cm)Boxenlänge

wandständig

(cm)Boxenlänge

gegenständig*

(cm)

Boxenbreite

(cm)

Jungvieh

– kg

200

300

400

500

181

198

211

223

156

170

182

192

91

100

107

112

180

200

217

230

154

172

186

198

93

102

109

115

187

206

224

236

161

178

193

203

95

103

112

117

Kühe – kg

600

650

700

750

800

238

242

246

247

248

206

209

213

214

214

114

117

119

120

120

242

245

247

251

254

209

212

214

217

220

117

118

120

120

121

250

252

253

258

261

216

218

220

224

227

120

120

120

121

122

Tabelle 3:

Laufgangbreiten in Liegeboxenställen für Kühe der Rassen Braunvieh,

Fleckvieh

und Schwarzbunte

RasseFleckviehBraunviehSchwarzbunte

Gewicht (kg)Gangbreite (cm)Gangbreite (cm)

Gangbreite (cm)

600

650

700

750

800213

218

221

222

224218

219

222

224

226224

224

224

226

227

Tabelle 4:

Mindestmaße für die Rinderhaltung

Nutzungsrichtung

Gewicht (kg)

Einraumbuchten

Bodenfläche je

Tier (m2)

Buchten mit

Vollspaltenboden

Bodenfläche je

Tier (m2)Mehrraumbuchten

ohne Boxen

Trog bzw. Fressplatzlänge je Tier (m)

Liegefläche je Tier (m2)Lauf-, Mist-Oder

Freßgangbreite (m)

Kälber bis 180

Kälber bis 220

Jung- und Mastvieh bis 350

Jung- und Mastvieh bis 500

Jung- und Mastvieh über 500

Kühe1,7

2,0

3,0

5,0

5,0

––

–

2,2

2,5

2,7

–1,3

1,5

1,8

2,2

2,5

3,51,4

1,5

1,8

2,0

2,0

2,2

bzw. gemäß

Tabelle 30,42

0,45

0,54

0,60

0,70

0,75

Tabelle 5:

Mindestmaße für die Schweinehaltung

Raumelement

FerkelMastschweine und Zuchtläufer

Jungsauen und Sauen

von 30

bis 60 kgüber

60 kgbis

150 kgüber

150 kg

Gruppenhaltung:

Liegefläche pro Tier

in Buchten mit

separatem Kotplatz

0,25 m2

0,40 m2

0,60 m2

0,90 m2

1,10 m2

Gesamtbuchtenfläche:

mit Teilspaltenböden

mit Vollspaltenböden

mit separatem Kotplatz

(Kotgang)

Abferkelbuchten

mit Ferkelaufzucht

bis 30 kg

0,30 m2

–

0,40 m2

–

0,60 m2

0,50 m2

0,70 m2

–

0,80 m2

0,80 m2

1,00 m2

–

1,40 m2

–

1,80 m2

–

2,00 m2

–

2,50 m2

5,00 m2

Fütterung:

Freßplatzbreite pro Tier

Zahl der Freßplätze

pro Tier bei

– Vorratsfütterung

– Breiautomaten

18 cm

0,25

0,125

27 cm

0,25

0,125

33 cm

0,25

0,125

45 cm

–

–

50 cm

–

–

Einzelhaltung:

Kastenstände (lichte Ausmaße in cm)

–

–

–

60 2 200

65 2 220

Eberbuchten: 6 m2

Für Geflügel sind die in nachstehender Tabelle 6 festgelegten

Mindestanforderungen einzuhalten. Als begehbare Flächen im Stall gelten Bodenflächen dann, wenn

–darüber mindestens 50 cm freier Raum verfügbar ist,

–sie mindestens 30 cm breit sind,

–sie eine maximale Neigung von 12% aufweisen,

–der Kot durch Einstreu gebunden oder durch perforierte Flächen

durchgetreten werden kann.

Die Nestfläche gilt nicht als begehbare Fläche.

Tabelle 6:

Mindestbodenflächen in der Geflügelhaltung

Legehennen und Zuchttiere

MasttiereKücken und Junghennen von

Legerassen

Freilandhaltung:

Stallfläche:

1 m2 je 7 Tiere bis 2 kg

1 m2 je 6 Tiere über 2 kg

Auslauffläche:

10 m2 je Tier

Bodenhaltung:

Stallfläche:

1 m2 je 7 Tiere bis 2 kg

1 m2 je 6 Tiere über 2 kg

Volierenhaltung:

begehbare Fläche:

1 m2 je 9 Tiere

Stallbodenfläche:

1 m2 je 20 Tiere

Käfighaltung:

Legehennen bis 2 kg:

450 cm2 je Tier

Legehennen über 2 kg:

550 cm2 je Tier

Mastelterntiere:

1450 cm2 je Hahn

550 cm2 je Henne

Legeelterntiere:

550 cm2 je TierFreilandhaltung:

Stallfläche:

Masthühner: 25 kg*/m2

Truthühner: 25 kg*/m2

Enten: 25 kg*/m2

Gänse: 15 kg*/m2

Auslauffläche:

Masthühner: 2 m2/Tier

Truthühner: 10 m2/Tier

Enten: 2 m2/Tier

Gänse: 10 m2/Tier

Bodenhaltung:

Masthühner: 30 kg*/m2

Truthühner: 40 kg*/m2Bodenhaltung:

bis 3 Wochen alt:

1 m2 je 70 Tiere

bis 6 Wochen alt:

1 m2 je 20 Tiere

bis 12 Wochen alt:

1 m2 je 14 Tiere

bis 18 Wochen alt:

Rassen bis 2 kg:

1 m2 je 10 Tiere

Rassen über 2 kg:

1 m2 je 8,5 Tiere

Käfighaltung:

bis 6 Wochen alt:

1 m2 je 100 Tiere

bis 18 Wochen alt:

1 m2 je 35 Tiere

* Gesamtgewicht der gehaltenen Tiere

4. Pferdehaltung:

a)Pferden muß wöchentlich mehrmals ein freier Auslauf gewährt werden.

b)In Anbindehaltung gehaltene Pferde müssen täglich außerhalb des

Anbindestandes bewegt werden.

c)In der Anbindehaltung von Pferden müssen die Stände mindestens folgende

Maße aufweisen:

Standbreite bei geschlossenen, feststehenden Seitenbegrenzungen: 1,07 x

Stockmaß; Standbreite bei offenen Seitenbegrenzungen mit beweglichen

Flankierstangen: 0,93 x Stockmaß;

Standlänge von Futtertrog(Futterkrippen)kante bis Jaucherinne: 1,6 x

Stockmaß.

d)Bei Standreihen mit gleich großen Ständen über die ganze Reihe gelten als

Standmaße gemäß lit. c diejenigen, die sich aus dem durchschnittlichen Stockmaß der 50% größten in dieser Reihe aufgestallten Pferde ergeben.

Raumelement

gemäß STMPferde

über

165 cm STMPferde

von 135 bis

165 cm STM

Pferde bis

135 cm STM

Einzellaufbox:

Boxenfläche

schmale Seite

Gruppenlaufbuchten:

Buchtenfläche bei Fütterung

in der Bucht (ohne Freßstände)

Fütterung außerhalb

des Liegebereiches

Großgruppen über 10 Tiere

4 x STM2

1,5 x STM

3 x STM2

2 x STM2

–

12

2,5

9

6

5

8

2,2

6

4

4

6

1,8

4,5

3

3

Höhe der Boxentrennwände:

brusthoch

halbhoch, Oberteil vergittert

hohe Trennwand

0,8 x STM für Gestüte, Freizeitpferde

1,3 x STM für Leistungspferde

1,45 x STM für Hochleistungspferde und Hengste

Freßstände:

Breite

Länge einschließliche Trog

–

1,8 x STM

0,8

3,0

0,7

2,7

0,6

2,4

Raumelement

Mutterschaf*

Mastlamm

Zuchtlamm

bis 6 MonateZuchtlamm

Jungschaf

7 bis 12 Monate

Zuchtwidder

ohne Lammmit Lamm

Einzelboxenhaltung:

Boxenfläche (m2)

mit 2 oder mehr

Lämmern

Gruppenhaltung:

Buchtenfläche

(m2/Tier)

mit 2 oder mehr

Lämmern

Freßplatzbreite:

(cm/Tier)

1,2

0,8

40

2,0

2,3

1,2

1,5

60

–

0,5

20

–

0,6

30

3,0

1,5

50

*Gilt für Mutterschafe bis 60 kg Gewicht.

Für schwerere Tiere sind die Flächen entsprechend zu vergrößern.

Tabelle 9:

Mindestmaße für die Ziegenhaltung

RaumelementMutterziege

Mastkitz

Zuchtkitz

bis 4 MonateZuchtkitz

Jungziege

5 bis 12 Monate

Zuchtbock

ohne Kitzmit Kitz

Einzelboxenhaltung:

Boxenfläche (m2)

mit 2 oder mehr

Kitzen

Gruppenhaltung:

Buchtenfläche

(m2/Tier)

mit 2 oder mehr

Kitzen

Freßplatzbreite:

(cm/Tier)

1,1

0,7

40

1,8

2,1

1,1

1,4

60

–

0,5

20

–

0,6

30

3,0

1,5

50

II. Sozialkontakt

III. Boden- und Käfigbeschaffenheit

Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein. Weisen planbefestigte (geschlossene) Böden im Liegebereich keine Beläge auf, die den Ansprüchen der Tiere auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Es muß über die ganze Liegefläche eine ausreichend dicke Streuschicht vorhanden sein. Der Boden muß in einem hygienisch vertretbaren, die Sauberkeit der Tiere hinreichend gewährleistenden Zustand gehalten werden.

Tabelle 10:

Stalleinrichtungen für die Geflügelhaltung

StalleinrichtungBoden- oder VolierenhaltungKäfighaltung

Legehennen

Zuchttiere

MasttiereKücken von

Legerassen bis

10 Wochen alt

Freßplatzlänge am Trog

bei manueller Fütterung

(cm/Tier)

Freßplatzlänge am Trog

oder Band bei mechanischer

Fütterung (cm/Tier)

Futterrinnenumfang

bei Rundautomaten (cm/Tier)

Trinknippel

Tränkrinnenlänge (cm/Tier)

Umfang bei Rundtränke

(cm/Tier)

Sitzstangenlänge (cm/Tier)

horizontaler lichter

Sitzstangenabstand

Einzelnester

Gruppen- oder Tunnelnester

16

8

5

–

3

3

3

3

2

–

10 bis 2 kg

12 über 2 kg

–

durchgehend

–

–

–

–

–

1 je 15 Tiere, mindestens 2 je Haltungseinheit für alle Nutzungsrichtungen

2,5

1,5

20

30 cm

1 je 5 Tiere

1 m2/100 Tiere2,5

1,5

–

–

–

–1

1

–

–

–

–

IV. Stallklima, Beleuchtung und Lärm

Tabelle 11:

Faktoren zur Berechnung der Klima-Großvieheinheit Tierart/Nutzungsrichtung und Tiergewicht (kg)Faktor Kälber, Mastrinder

Jungvieh, Kühe, Zuchtstiere

Ferkel

Mastschweine bis 50 kg

Mastschweine über 50 kg

Zuchtläufer, Jungsauen und säugende Sauen

leere, trächtige Sauen, Eber

Mastgeflügel

Kücken, Jung- und Legehennen

Pferde

Mastlämmer, Mastkitze

Zuchtlämmer, Zuchtkitze bis 30 kg

Jungschafe, Jungziegen, Schafe, Ziegen, Widder, Böcke1,25 1,0

2,5

2,0

1,25

1,25

0,75

4,5

3,0

1,0

1,25

1,25

1,0

Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, daß der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB(A) liegt.

V. Betreuung