# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 1996 über die Festsetzung der Vergütung für Naturalwohnungen des Landes Steiermark für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 1996 über die Festsetzung der Vergütung für Naturalwohnungen des Landes Steiermark für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Zuweisung von Naturalwohnungen an land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer, LGBl. Nr. 78/1986, wird verordnet:

§ 1

Naturalwohnungen sind Wohnungen, die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern (im folgenden Lehrer genannt) im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Benützung überlassen werden. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein den Vorschriften des Privatrechtes unterliegendes Bestandsverhältnis begründet, sondern stellt dies einen Sachbezug dar.

§ 2

Die Zuweisung oder der Entzug einer Naturalwohnung sowie die Festsetzung der Vergütung erfolgen durch Bescheid.

§ 3

Für den Sachbezug – im folgenden Wohnung genannt – hat der Lehrer eine Vergütung und die auf diese Wohnung entfallenden Betriebskosten zu leisten.

§ 4

(1) Die Vergütung beträgt je Quadratmeter der Nutzfläche monatlich

(2) Für jene Naturalwohnungen, deren Benützung im Dienstesinteresse erforderlich ist, sind lediglich 75 Prozent der im Abs. 1 vorgesehenen Vergütungssätze vorzuschreiben. Der Dienststellenleiter hat mit der Personalvertretung darüber zu verhandeln, ob die Benützung einer Naturalwohnung im Dienstesinteresse gelegen ist. Eine Einigung ist anzustreben. Das Dienstesinteresse ist vom Dienststellenleiter schriftlich zu bestätigen.

(3) Die Ausstattungskategorie ist um eine Stufe herabzusetzen, wenn

(4) Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken ist, ist die gesamte ausschließlich dem Wohnungsbenützer zur Verfügung stehende Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Bei Räumen mit abgeschrägten Wänden bleibt derjenige Teil der Bodenfläche außer Betracht, über dem sich nicht ein mindestens 1,50 m hoher Luftraum befindet. Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach dem Naturmaß zu berechnen.

§ 5

Für eine Wohnung mit Möblierung sind monatlich S 100,– je Raum für die Benützung der Einrichtungsgegenstände zusätzlich einzuheben.

§ 6

Für die Zuweisung einer Garage sind monatlich S 300,– und eines Abstellplatzes mit Flugdach S 150,– einzuheben.

§ 7

Zur Deckung der im Laufe eines Kalenderjahres fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben ist im Bescheid ein gleichbleibender monatlicher Teilbetrag (Pauschale) festzusetzen, der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnen ist.

§ 8

(1) Als Betriebskosten gelten die vom Land aufgewendeten Kosten für

(2) Die anteilig anrechenbaren öffentlichen Abgaben sind die von der Liegenschaft, auf die sich die Wohnung bezieht, zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben.

§ 9

Insoweit im Bescheid nichts anderes enthalten ist, bestimmt sich der Anteil der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben einer Wohnung an den Gesamtkosten des Hauses nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung zur Gesamtnutzfläche.

§ 10

Kann der Teilbetrag (§ 7) insbesondere bei gemischt genutzten Gebäuden (z. B. Wohnungen in Amtsgebäuden) nur mit einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand festgestellt werden, sind die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben monatlich wie folgt zu pauschalieren:

§ 11

(1) Die in den §§ 4 Abs. 1, 5, 6 und 10 genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 v. H. des bisher maßgebenden Betrages nicht übersteigen.

(2) Die errechneten Beträge bzw. die Summe derselben ist auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 Groschen abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet.

§ 12

Wurde eine Wohnung mehreren Lehrern zugewiesen, sind die Vergütung und die Betriebskosten sowie öffentliche Abgaben aliquot aufzuteilen.

§ 13

Die Vergütung und die Betriebskosten sind von den Monatsbezügen des Lehrers im vorhinein einzubehalten.

§ 14

(1) Die Kosten für die laufende ordnungsgemäße Instandhaltung der Wohnung und die Reparaturen an vorhandenen Einrichtungsgegenständen und sonstigen Benützungsobjekten (z. B. Möbel, Haushaltsgeräte, Armaturen usw.) sind vom Wohnungsbenützer zu tragen.

(2) Die Kosten für die Behebung von Schäden an Gebäuden und Bauelementen (z. B. Fußboden, in Mauern versenkte Installationen, gemauerte Öfen, Radiatoren, Boiler usw.) sind vom Dienstgeber zu tragen, sofern diese Schäden nicht durch mutwillige oder grob fahrlässige Art entstanden sind.

(3) Änderungen an Wohnungen, an zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenständen oder sonstigen Benützungsobjekten dürfen vom Wohnungsbenützer nur nach vorheriger Zustimmung vorgenommen werden.

(4) Nach Beendigung der Benützung der Wohnung hat der bisherige Benützer diese in geordneten Zustand zu bringen.

§ 15

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Dezember 1986 über die Festsetzung der Vergütung für Naturalwohnungen für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer, LGBl. Nr. 2/1987, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic