# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Mai 1996 über die Festsetzung des Anteiles der Arztgebühren an den Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten, die zwischen dem Rechtsträger dieser Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern vereinbart werden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Mai 1996 über die Festsetzung des Anteiles der Arztgebühren an den Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten, die zwischen dem Rechtsträger dieser Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern vereinbart werden Gemäß § 38 Abs. 3, in Verbindung mit den §§?36 Abs. 1 und 37a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/1995, wird verordnet:

§ 1

Von den Ambulanzgebühren, welche auf Grund von Verträgen zwischen dem Rechtsträger der öffentlichen Landeskrankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern im Sinne des § 47 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG) anfallen, gelten folgende Anteile als Arztgebühren:

– bei den allgemeinen Ambulanzpauschalien 50 %

– bei den ambulatorischen Zahnleistungen 35 %

– bei den Ultraschalleistungen 30 %

– bei den strahlendiagnostischen und strahlentherapeutischen Leistungen

25 %

– bei den computertomographischen Leistungen 25 %

– bei den zytologischen Leistungen 20 %

– bei der Polysomnographie 20 %

– bei der Laserkoagulation 20 %

– bei der Hämodialyse 13 %

– bei den Leistungen nach dem Magnetresonanzverfahren 10 %

– bei dem Zuschlag für Physiotherapie10 %

– bei dem Therapiepauschale für Physiotherapie/Ergotherapie/Logopädie 10 %

– bei neuroorthopädischen Untersuchungen behinderter Kinder 20 %

– bei der Betreuung von Peritonealdialysepatienten 13 %

– bei 24-Stunden-EKG-Untersuchungen 25 %

– bei Behandlungen mit dem Excimer Laser 15 %

und

– bei Durchflußzytometrieuntersuchungen 15 %

§ 2

Die Bestimmungen hinsichtlich des Anstaltsanteiles an der Arztgebühr werden durch die Regelungen des § 1 nicht berührt.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1992, LGBl. Nr. 36/1992, über die Festsetzung der Arztgebühren an den Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten, die zwischen dem Rechtsträger dieser Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern vereinbart werden, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann

Waltraud Klasnic