# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 1996, mit der Verwaltungsabgaben für die Erteilung österreichischer technischer Zulassungen festgesetzt werden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 1996, mit der Verwaltungsabgaben für die Erteilung österreichischer technischer Zulassungen festgesetzt werden

Auf Grund des § 47 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Verwaltungsabgabe für die Bescheinigung der Brauchbarkeit eines Bauproduktes und dessen Verwendungsfähigkeit gemäß den bautechnischen Vorschriften (erster und zweiter Teil der österreichischen technischen Zulassung) beträgt S 24.000,–

(2) Die Verwaltungsabgabe für die Bescheinigung der Verwendungsfähigkeit eines Bauproduktes gemäß den bautechnischen Vorschriften (zweiter Teil der österreichischen technischen Zulassung) beträgt S 7.200,–

(3) Die Verwaltungsabgabe für die Verlängerung der Gültigkeit einer österreichischen technischen Zulassung nach Abs. 1 beträgt S 7.200,–

(4) Die Verwaltungsabgabe für die Verlängerung der Gültigkeit einer Bescheinigung der Verwendungsfähigkeit nach Abs. 2 beträgt S 3.000,–

§ 2

Zusätzlich zu den Verwaltungsabgaben gemäß § 1 Abs. 1 sind für die Einholung von Stellungnahmen des Österreichischen Instituts für Bautechnik gemäß § 45 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes zwecks Abgeltung von Barauslagen Verwaltungsabgaben

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic