# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Juni 1996 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Zettling (politischer Bezirk Graz-Umgebung)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Juni 1996 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Zettling (politischer Bezirk Graz-Umgebung)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LBGl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986, 21/1994 und 75/1995, wird verordnet:

§ 1

Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Zettling wird mit Wirkung vom 1. August 1996 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:

„In goldenem Schild ein mit vier nach vorne aufwärts fliegenden goldenen Bienen belegter blauer Schräglinksbalken; die Schildränder geziert durch freischwebende Kreuzblüten in Schattenfarbe."

§ 2

Die der Gemeinde Zettling ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic