# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1996 über die Anerkennung von Ausbildungen anderer Staaten betreffend den Alten-, Familien- und Heimhelfer (Steiermärkische Alten-, Familien- und Heimhelfer-Anerkennungsverordnung – AFHAnerkVO)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1996 über die Anerkennung von Ausbildungen anderer Staaten betreffend den Alten-, Familien- und Heimhelfer (Steiermärkische Alten-, Familien- und Heimhelfer-Anerkennungsverordnung – AFHAnerkVO)

Auf Grund des § 14 des Steiermärkischen Alten-, Familien- und Heimhilfegesetzes – AFHG, LGBl. Nr. 6/1996, wird verordnet:

§ 1

(1) Über Antrag hat die Steiermärkische Landesregierung auszusprechen, ob eine im Ausland erworbene Ausbildung der Ausbildung zum Alten-, Familien- und Heimhelfer gleichwertig ist. Die Landesregierung hat über den Antrag binnen vier Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Sie hat anhand der vorgelegten Unterlagen zu prüfen, ob die nachgewiesene Ausbildung der Ausbildung zum Alten-, Familien- und Heimhelfer gleichwertig ist.

(2) Liegt Gleichwertigkeit nicht vor, weil die nachgewiesene Berufsqualifikation im theoretischen oder praktischen Bereich wesentlich von den Ausbildungsbestimmungen für den Alten- und Familienhelfer abweicht, so ist die Ausbildung unter der Bedingung als gleichwertig anzuerkennen, daß der Antragsteller – nach freier Wahl – gemäß Artikel 7 der RL 92/ 51/EWG, in der Fassung der RL 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 184 vom 3. August 1995, entweder einen höchstens zweijährigen Ausbildungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. Die freie Wahl besteht nicht im Fall des § 2 Abs. 1 Z. 2 lit. b.

(3) Liegt Gleichwertigkeit nicht vor, weil die nachgewiesene Ausbildung der Ausbildung zum Heimhelfer in den Bereichen Gesundheit, Hygiene und Sicherheit nicht den Anforderungen des § 11 AFHG entspricht, so ist eine Anerkennung als Heimhelfer nicht möglich.

§ 2

(1) Als Nachweis für die Anerkennung als Alten- und Familienhelfer gilt,

(2) Als Nachweis für die Anerkennung als Heimhelfer gilt,

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Klasnic