# Gesetz vom 23. April 1996, mit dem das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz (StJWG) geändert wird

Gesetz vom 23. April 1996, mit dem das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz (StJWG) geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz (StJWG), LGBl. Nr. 93/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/1995, wird geändert wie folgt:

Artikel I 1. § 42 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Das Land hat ihnen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 64% dieser Kosten zu ersetzen."

2. § 42 Abs. 6 lautet:

„(6) Wird die Plausibilität der Schätzung anerkannt, hat das Land dem Sozialhilfeverband oder der Stadt mit eigenem Statut den dem Land zukommenden Gesamtbetrag in sechs gleichen Raten im vorhinein zu überweisen."

3. § 42 Abs. 7 erster Satz lautet:

„(7) Legt ein Sozialhilfeverband oder eine Stadt mit eigenem Statut die Schätzung samt Unterlagen nicht rechtzeitig vor oder kommt es hinsichtlich der Plausibilität der Schätzung zu keiner Einigung, so hat das Land vorläufig eine Kostenabgeltung in Höhe von 64% des Gesamtbetrages des Jahres zu leisten, das jenem vorangegangen ist, für das keine plausible Schätzung erfolgt ist."

„(9) Die Sozialhilfeverbände oder Städte mit eigenem Statut haben an das Land 64% der hereingebrachten Kostenersätze für Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung abzuführen."

Artikel II

Inkrafftreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

LandeshauptmannLandesrätin

KlasnicRieder