# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1996, mit der die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1996, mit der die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird

Gemäß § 38 Abs. 3, in Verbindung mit den §§ 28 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 1 und 37 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/1995, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993, LGBl. Nr. 79/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 20/1996, über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. Im § 3 Abs. 2 ist nach lit. c folgende lit. d einzufügen:

„d)die dem Landeskrankenhaus – Universitätskliniken Graz sowie den Landeskrankenhäusern Leoben und Bruck an der Mur angegliederten Bereiche der Sonderkrankenanstalt Theresienhof-Frohnleiten als Grundgebühr 25 Prozent der täglichen Pflegegebühr des Landeskrankenhauses Leoben."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic