# Gesetz vom 23. April 1996, mit dem das Gesetz vom 12. Dezember 1975 über die Erhebung eines Fernseh- und Rundfunkschillings (Steiermärkisches Fernseh- und Rundfunkschillinggesetz) geändert wird

Gesetz vom 23. April 1996, mit dem das Gesetz vom 12. Dezember 1975 über die Erhebung eines Fernseh- und Rundfunkschillings (Steiermärkisches Fernseh- und Rundfunkschillinggesetz) geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 12. Dezember 1975 über die Erhebung eines Fernseh- und Rundfunkschillings (Steiermärkisches Fernseh- und Rundfunkschillinggesetz), LGBl. Nr. 11/1976, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 11/1981, 2/1984 und 26/1990, wird geändert wie folgt:

(1) Das Erträgnis der Abgabe ist für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, für kulturelle Aufwendungen und die Sportförderung des Landes zu verwenden.

(2) Gesondert sind jedenfalls haushaltsmäßig bereitzustellen:

a)33% des Gesamtabgabenertrages für Baumaßnahmen im Bereich der Landesmuseen, von Kultureinrichtungen sowie des Landesarchivs;

b)12% des Gesamtabgabenertrages für Kulturförderungsmaßnahmen;

c)5% des Gesamtabgabenertrages für Sportförderungsmaßnahmen."

Artikel II

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

KlasnicRessel

LandeshauptmannLandesrat