# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 19. August 1996 über die Änderung der Öffnungszeitenverordnung

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 19. August 1996 über die Änderung der Öffnungszeitenverordnung

Auf Grund des § 6 Abs. 2 lit. a und § 6 Abs. 3 des Öffnungszeitengesetzes, BGBl. Nr. 50/1992, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 26. Juni 1990 über die Ladenöffnungszeiten an Werktagen (Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung), LGBl. Nr. 51/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/1993, wird geändert wie folgt:

1. § 6 Abs. 5 lautet:

„(5) In den Gemeinden Laßnitzhöhe und St. Radegund bei Graz dürfen die Verkaufsstellen vom 15. Juni bis 15. September an Samstagen bis 18.00 Uhr offengehalten werden."

2. Nach § 6 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Im Ortsgebiet der Gemeinde Riegersburg dürfen die Verkaufsstellen während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1987, in der jeweils geltenden Fassung, von Montag bis Freitag bis 21.00 Uhr und an Samstagen bis 18.00 Uhr offengehalten werden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landeshauptmann Waltraud Klasnic