# Gesetz vom 2. Juli 1996, mit dem das Behindertengesetz geändert wird

Gesetz vom 2. Juli 1996, mit dem das Behindertengesetz geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landesgesetz vom 9. Juli 1964 über die Hilfe für Behinderte (Behindertengesetz), LGBl. Nr. 316/1964, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 33/1996, 11/1972, 147/1973, 19/1977, 70/1984, 80/1993 und 54/1996, wird wie folgt abgeändert:

1. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Behinderte, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben und Dritte sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger die Aufwendungen für Hilfeleistungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und c, ausgenommen jedoch Zuschüsse zu den Kosten dieser Hilfeleistungen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:

„(2) Pflegebezogene Geldleistungen gehen bei nicht internatsmäßiger Unterbringung des Behinderten in Einrichtungen der Behindertenhilfe zu 40 Prozent, höchstens jedoch bis zur Höhe der Aufwendungen des Sozialhilfeträgers, auf diesen über. 60 Prozent der pflegebezogenen Geldleistung, mindestens jedoch ein Betrag in der Höhe von 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3, haben dem Behinderten zu verbleiben."

Artikel II

Übergangsbestimmung

Artikel I Z. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Anspruchsübergang bereits vor dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten erfolgt ist.

Artikel III

Inkrafttreten

(1) Artikel I Z. 1 tritt mit 2. August 1996 in Kraft.

(2) Artikel I Z. 2 tritt mit 2. November 1996 in Kraft.

Artikel IV

Verfassungsbestimmung

Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren gemäß § 41 L-VG zu

unterziehen.

KlasnicRieder

LandeshauptmannLandesrätin