# Gesetz vom 2. Juli 1996, mit dem das Steiermärkische Pflegegeldgesetz (StPGG) geändert wird

Gesetz vom 2. Juli 1996, mit dem das Steiermärkische Pflegegeldgesetz (StPGG) geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Pflegegeldgesetz (StPGG), LGBl. Nr. 80/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/1996, wird geändert wie folgt:

1. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Anspruch auf Pflegegeld vor Vollendung des dritten Lebensjahres besteht jedoch dann, wenn damit für den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird; insbesondere sind hiebei die persönlichen, wirtschaftlichen und familiären Umstände zu berücksichtigen."

2. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in Stufe 1 S 2.000,–

Stufe 2 S 3.688,–

Stufe 3 S 5.690,–

Stufe 4 S 8.535,–

Stufe 5 S 11.591,–

Stufe 6 S 15.806,– und in Stufe 7 S 21.074,–."

3. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Pflegegeld gebührt mit dem auf die Erfüllung der Zuerkennungsvoraussetzungen folgenden Monatsbeginn, frühestens aber mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem Kalendermonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes."

„(2) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Sozialhilfeträgers in einer Anstalt, einem Heim, einer Wohngemeinschaft, einem heilpädagogischen Kindergarten – ausgenommen in Form der integrativen Zusatzbetreuung –, einem heilpädagogischen Hort oder dergleichen nur am Tag oder nur des Nachts gepflegt oder betreut, so gebühren dem Anspruchsberechtigten 60 Prozent des auszuzahlenden monatlichen Pflegegeldes, mindestens jedoch 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3. Die sich aus der Differenz auf das monatliche Pflegegeld ergebenden Beträge gehen bis zur Höhe jener Kosten, die dem Sozialhilfeträger entstehen, auf diesen über. Ein Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger tritt nicht ein bei Unterbringung einer pflegebedürftigen Person in Einrichtungen der Jugendwohlfahrt."

6. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse in einer in- oder ausländischen Krankenanstalt aufkommt. Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt. Die Träger der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, der Landesregierung einen stationären Aufenthalt eines Pflegegeldbeziehers in einer Krankenanstalt umgehend zu melden."

7. Nach § 11 Abs. 4 ist folgender Abs. 4a einzufügen:

„(4a) Das Pflegegeld ist auf Antrag bis zum Beginn der fünften Woche des stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt in dem Umfang weiter zu leisten, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 (ASVG) unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson ergeben."

8. § 11 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht

„(7) Der Anspruchsübergang nach Abs. 1 und 2 oder das Ruhen nach Abs. 5 tritt nicht ein für den Eintritts- und Austrittsmonat. Der Anspruchsübergang nach Abs. 1 und 2 entfällt auf Antrag für die Monate Juli, August und September, wenn der Anspruchsberechtigte in einem heilpädagogischen Kindergarten oder einer Einrichtung, deren Öffnungszeit sich nach dem Steiermärkischen Schulzeitausführungsgesetz, LGBl. Nr. 206/1966, in der jeweils geltenden Fassung, richtet, gepflegt oder betreut wird."

10. Nach § 11 Abs. 7 ist folgender Abs. 7a einzufügen:

„(7a) Für die Dauer des Anspruchsüberganges nach Abs. 1 und des Ruhens nach Abs. 5 lit. c gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3."

„(1) Die Behörden sind im Sinne des § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 609/1989, ermächtigt, bei Vollziehung des Gesetzes die persönlichen Daten der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber sowie die Versicherungsnummer, die Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Leistungen zur Feststellung des Anspruches und der Höhe des Pflegegeldes zu ermitteln und zu verarbeiten."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

Artikel III

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

KlasnicRieder

LandeshauptmannLandesrätin