# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Oktober 1996, mit der die Verordnung über die Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Oktober 1996, mit der die Verordnung über die Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose geändert wird

Auf Grund des § 15 des Rinderleukosegesetzes, BGBl. Nr. 272/1982, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 237/1985, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. Juli 1995, LGBl. Nr. 69/1995, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 lautet:

„(1) In den politischen Bezirken Bruck an der Mur, Judenburg, Knittelfeld, Leoben und Voitsberg und in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Frohnleiten des politischen Bezirkes Graz-Umgebung sind im Jahre 1996 alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber einer Untersuchung auf Leukose zu unterziehen (periodische Untersuchung)."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Pöltl