# Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1995

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1995

Der Steiermärkische Landtag hat nachstehende Vereinbarung genehmigt:

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann

– im folgenden Vertragsparteien genannt –, kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Abschnitt I

Die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1995, BGBl. Nr. 863/1992, in der Fassung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 vom 5. Mai 1995 wird wie folgt geändert:

„Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996"

„(5) Die Vertragsparteien kommen überein, unverzüglich über eine Reform der Struktur und der Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens zu verhandeln. Die Vertragsparteien werden die Voraussetzungen dafür schaffen, daß die zur Durchführung dieser Reform notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen mit 1. Jänner 1997 in Kraft treten."

Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung gemäß Artikel 1 Abs. 2 Z. 4."

„(3) Im Jahre 1992 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 4000 Millionen Schilling zu überweisen haben. Dieser Betrag von 4000 Millionen Schilling wird für das Jahr 1993, für das Jahr 1994, für das Jahr 1995 und für das Jahr 1996 jeweils im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung oder der Verminderung der Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag in der Fassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage zum 1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller Krankenversicherungsträger vom Jahr 1992 auf das Jahr 1993 bzw. 1994 bzw. 1995 bzw. 1996 zu erhöhen oder zu vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen sein."

9. Nach Artikel 19 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Im Jahre 1996 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 300 Millionen Schilling an den Fonds leisten. Diese Mittel werden in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den im Artikel 18 Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen sein.

10. Artikel 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Der daraufhin verbleibende Betrag wird für das Jahr 1991 um die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 16 Abs. 1 Z. 1 und 3 lit. a und b sowie für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 um die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 16 Abs. 1 Z. 2, Z. 3 lit. a und b und Z. 4 zu vermindern und im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Quoten aufzuteilen sein:

Burgenland 2,951 %

Kärnten 7,468 %

Niederösterreich 15,813 %

Oberösterreich13,838 %

Salzburg6,171 %

Steiermark 12,925 %

Tirol 7,524 %

Vorarlberg 3,888 %

Wien 29,422 %

100,000 %

„(8) Für das Jahr 1995 wird der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 16 Abs. 1 Z. 4, und für das Jahr 1996 werden die Beträge aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 16 Abs. 1 Z. 5 im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze in Quoten aufzuteilen sein:

Burgenland2,559 %

Kärnten 6,867 %

Niederösterreich 14,406 %

Oberösterreich 13,677 %

Salzburg6,443 %

Steiermark12,869 %

Tirol 8,006 %

Vorarlberg 3,708 %

Wien 31,465 %

100,000 %

„(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen."

16. Artikel 33 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Länder verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend den stationären Bereich der Krankenanstalten im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Z. 1 an den Bund oder die Träger der sozialen Krankenversicherung gestellt werden.

(2) Mit der in Artikel 20 vereinbarten länderweisen Verteilung der Mittel gelten die aus Leistungen für inländische Fremdpatienten in den Jahren 1991 bis einschließlich 1996 entstandenen wechselseitigen finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten als erfüllt."

Abschnitt II

(1) Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und allen zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Abschnitt III

Alle Bestimmungen der Vereinbarung BGBl. Nr. 863/1992, in der Fassung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 vom 5. Mai 1995, die sich auf den Zeitraum der Jahre 1992 bzw. 1993 bzw. 1994 bzw. 1995 beziehen, sind sinngemäß auf den Zeitraum des Jahres 1996 zu erstrecken.

Diese Vereinbarung tritt gemäß Abschnitt II Abs. 1 mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

Landeshauptmann Waltraud Klasnic