# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. Dezember 1996 zum Schutze des Wasservorkommens für das Grundwasserwerk Hafendorf der Stadtwerke Kapfenberg

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. Dezember 1996 zum Schutze des Wasservorkommens für das Grundwasserwerk Hafendorf der Stadtwerke Kapfenberg

Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 252/1990 bzw. 185/1993, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

Zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Stadtwerke Kapfenberg in Hafendorf wird das in § 2 umschriebene Gebiet im Bereiche der Katastralgemeinden Hafendorf, Deuchendorf, Rammersdorf, Graschnitz und Pötschach – unbeschadet bestehender Rechte – als Schongebiet mit den Zonen I und II bestimmt.

§ 2

Räumliche Ausdehnung des Schongebietes

Die Grenze des Schongebietes Zone I verläuft ausgehend vom Kreuzungspunkt

des Schnellstraßenzubringers Kapfenberg des Knotens Kapfenberg der Semmering-Schnellstraße S 6 mit der Werk-VI-Straße geradlinig in nordwestlicher Richtung über die ÖBB-Trasse der Südbahn (Wien–Graz– Spielfeld-Straß) zum Kreuzungspunkt der Gärtnergasse mit der H.-Breitner-Gasse, folgt der Gärtnergasse nach Norden bis zur Einmündung in die Parschluger Landesstraße Nr. 138 (Schirmitzbühelstraße), verläuft entlang dieser bis zur Abzweigung des Mühlwiesenweges und folgt sodann diesem nach Osten bis zur Kreuzung mit der Pötschachgasse, folgt dieser in nördlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Schirmitzbühelstraße und folgt sodann dieser in nordöstlicher Richtung bis zur Einbindung in die Leobner Bundesstraße B 116, folgt dieser nach Osten bis zur gemeinsamen Grenze der Stadtgemeinde Kapfenberg mit der Gemeinde St. Lorenzen im Mürztal, verläuft sodann entlang dieser Gemeindegrenze in südöstlicher Richtung bis zur Mürz und weiter entlang der Mürz in nordöstlicher Richtung bis zur Brücke des Zubringers St. Marein im Mürztal der Semmering-Schnellstraße S 6, folgt diesem Zubringer nach Süden bis zur Trasse der ÖBB (Südbahn Wien–Graz– Spielfeld-Straß), verläuft sodann entlang der Südgrenze der ÖBB-Trasse nach Südsüdwest bis zur Unterführung der Radlsdorfer Straße und weiter entlang dieser in südlicher Richtung bis zur Werk-VI-Straße, der sie bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung folgt.

Die Grenze des Schongebietes Zone II verläuft vom Kreuzungspunkt des Schnellstraßenzubringers Kapfenberg des Knotens Kapfenberg der Semmering-Schnellstraße S 6 mit der Werk-VI-Straße entlang der südlichen Grenze des Schongebietes Zone I bis zum Schnellstraßenzubringer St. Marein im Mürztal der Semmering-Schnellstraße S 6, von dort folgt sie in südwestlicher Richtung diesem Zubringer bis zur Schnellstraße und weiter entlang der Semmering-Schnellstraße S 6 in südwestlicher Richtung bis zum Schnellstraßenzubringer Kapfenberg und folgt sodann diesem bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.

§ 3

Abgrenzung

Soweit in § 2 Straßen, Wege, Brücken und Wasserläufe als Grenzen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen außerhalb des Schongebietes.

§ 4

Unzulässige Maßnahmen

(1) In der Zone I sind folgende Maßnahmen unzulässig:

(2) In der Zone II sind folgende Maßnahmen unzulässig:

(3) Im gesamten Schongebiet (Zone I und II) sind auf Flächen, die durch künstliche Eingriffe unter dem angrenzenden natürlichen Niveau gelegen sind (Trockenbaggerungen), folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig, soweit sie bisher nicht wasserrechtlich bewilligt sind:

§ 5

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

Innerhalb des gesamten Schongebietes (Zone I und II) bedürfen nachstehende

Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung:

Von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Lagerung von Mineralölen und Mineralölprodukten bis 500 Liter in höchstens 200 Liter fassenden verschließbaren Kunststoff- oder Stahlbehältern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Produktes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist.

§ 6

Verständigungspflicht bei Wassergefährdung

Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, von wassergefährdenden sowie von radioaktiven Stoffen, innerhalb des gesamten Schongebietes ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer betroffener Grundstücke der Wasserrechtsbehörde und dem Wasserwerk Kapfenberg, Stadtwerke Kapfenberg, anzuzeigen. Dasselbe gilt auch für das Ausfließen von Gülle bzw. Jauche.

§ 7

Kartographische Ausweisung des Schongebietes

(1) Die Begrenzung des Schongebietes ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 : 25.000 dargestellt.

(2) Alle in § 2 angeführten Ortsangaben beziehen sich auf die österreichischen Karten 1 : 50.000, Blatt 133, Leoben, aufgenommen 1964, Kartenrevision 1983, einzelne Nachträge 1986, und Blatt 134, Passail, aufgenommen 1963/64, Kartenrevision 1983.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1997 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Pöltl