# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1996, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1996, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird

Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, wird verordnet:

§ 1

Die Richtsätze für den Lebensbedarf betragen für

den Alleinunterstützten S 5790,–

den Hauptunterstützten S 5300,–

den Mitunterstützten

§ 2

Im Februar 1997 und im August 1997 gebührt den Alleinunterstützten und den Hauptunterstützten zusätzlich je ein Betrag von 500 Schilling zur Abdeckung von Energiekosten.

§ 3

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 1995, LGBl. Nr. 89/1995, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 3/1996, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic