# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1996 zur Bekämpfung der Kartoffelnematoden (Kartoffelnematoden-Verordnung)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1996 zur Bekämpfung der Kartoffelnematoden (Kartoffelnematoden-Verordnung)

Auf Grund des § 9 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes vom 27. Juni 1950, LGBl. Nr. 1/1951, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1977, wird verordnet:

§ 1

Zweck

Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Kartoffelnematodenzysten [Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens, Globodera pallida (Stone) Behrens], nachfolgend Kartoffelnematoden genannt, und der Verhütung ihrer Ausbreitung.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Pflanzkartoffeln sind Knollen oder Knollenteile der Art Solanum tuberosum L., welche zur Erzeugung von Kartoffeln zum Anpflanzen bestimmt sind.

(2) Konsumkartoffeln sind Knollen der Art Solanum tuberosum L., welche für andere Zwecke (z. B. als Speisekartoffeln, Stärkekartoffeln oder Verwertungskartoffeln) bestimmt sind.

(3) Eine Kartoffelsorte gilt als resistent gegen einen oder mehrere Pathotypen der Kartoffelnematoden, wenn in einer amtlichen Prüfung festgestellt worden ist, daß beim Anbau dieser Sorte die Population des betreffenden Pathotypen jährlich auf natürliche Weise zurückgeht.

§ 3

Meldepflicht

Treten Kartoffelnematoden im Boden, an Pflanzen oder an Knollen auf oder besteht darüber ein begründeter Verdacht, ist dies unverzüglich vom Verfügungsberechtigten des betroffenen Grundstückes dem amtlichen Pflanzenschutzdienst zu melden.

§ 4

Befallszone

(1) Wird auf einer Anbaufläche an mindestens einer Pflanze, einer Kartoffelknolle oder in einer Bodenprobe das Auftreten von Kartoffelnematoden festgestellt, hat der amtliche Pflanzenschutzdienst die befallene Fläche als Befallszone abzugrenzen und die Verfügungsberechtigten der betroffenen Grundstücke hievon nachweislich zu verständigen.

(2) Hat der amtliche Pflanzenschutzdienst durch eine Bodenuntersuchung der betreffenden Fläche frühestens zu Beginn der Anbausaison des darauffolgenden Jahres keinen Befall mit Kartoffelnematoden festgestellt, gilt diese Fläche nicht mehr als Befallszone. Die Verständigungsverpflichtung des Abs. 1 gilt sinngemäß.

§ 5

Bekämpfungsmaßnahmen

(1) Vor dem Anbau von Pflanzkartoffeln muß amtlich durch eine Bodenuntersuchung festgestellt werden, daß die Anbaufläche frei von Kartoffelnematoden ist. Diese Bodenuntersuchung darf maximal zwei Vegetationsperioden zurückliegen. Während dieses Zeitraumes sind die Flächen frei von Wirtspflanzen der Kartoffelnematoden zu halten.

(2) In einer Befallszone gemäß § 4 sind wildwachsende Wirtspflanzen der Kartoffelnematoden zu bekämpfen und dürfen keine

(3) Abweichend von Abs. 2 dürfen Konsumkartoffeln angebaut werden, wenn

§ 6

Züchtungs- und Haltungsverbot

(1) Das Züchten und Halten von Kartoffelnematoden nach § 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen ist verboten.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Landesregierung Ausnahmen für wissenschaftliche Untersuchungen zur Bestimmung der Pathotypen und zur Prüfung von Kartoffeln auf Nematodenresistenz genehmigen, soweit dadurch die Bekämpfung der Kartoffelnematoden nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer weiteren Ausbreitung der Kartoffelnematoden besteht.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic