# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Jänner 1997, mit der die Verordnung über den Anstaltsanteil an den Arztgebühren und die Aufteilung der Arztgebühren zwischen dem Land und dem Rechtsträger der Steiermärkischen Landeskrankenanstalten berichtigt wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Jänner 1997, mit der die Verordnung über den Anstaltsanteil an den Arztgebühren und die Aufteilung der Arztgebühren zwischen dem Land und dem Rechtsträger der Steiermärkischen Landeskrankenanstalten berichtigt wird

Gemäß §§ 36 und 37b Abs. 1, 2 und 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/1995, wird verordnet:

Artikel I

§ 1 Abs. 2 lit. c lautet:

„c)an den sonstigen Abteilungen

und Instituten der Landeskrankenhäuser Bruck an der Mur

und Leoben und an den

übrigen Landeskrankenanstalten 5,7 v. Hdt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic